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Steuer & Recht
Verliert ein Mieter den Schlüssel zur Haus- und Wohnungstür, muss er Schadensersatz leisten. Zu ersetzen sind in dem Fall eines zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssels nicht nur die erforderlichen Kosten zur Wiederherstellung des fehlenden Schlüssels, sondern darüber hinaus auch die erforderlichen Kosten zur Erneuerung der Schließanlage. Das hat das Landgericht Heidelberg entschieden.
Der konkrete Fall: Nachdem das Mietverhältnis zwischen den Parteien einvernehmlich beendet worden war, konnte der Mieter nur noch einen Wohnungsschlüssel zurückgegeben, während der ihm übergebene Zweitschlüssel verloren gegangen war. Der Vermieter sagte aus, er habe dem Beklagten bei Mietbeginn zwei Wohnungsschlüssel übergeben, bei welchen es sich um Schlüssel einer Schließanlage gehandelt habe, die nicht nur zur Abschlusstür der Wohnung selbst, sondern auch zur Haustür und zur Tür des Kellerzuganges gepasst hätten. Der Vermieter befürchtete, dass sich Unbefugte mit dem fehlenden Schlüssel Zutritt verschaffen könnten, daher müssten sämtliche 24 Zylinder der Schließanlage sowie die dazugehöriger Schlüssel ausgetauscht werden. Dafür wollte der Vermieter rund 1.468 Euro vom Mieter.
Das Landgericht hat dem Vermieter zugestimmt. In seiner Begründung betonte das Gericht, dass der Mieter durch die Nichtrückgabe des Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt habe, die sich auch auf mitvermietetes Zubehör der Mietsache erstreckt.
Der Schaden des Vermieters erfasste laut Gericht nicht nur die Kosten für die Wiederherstellung des fehlenden Schlüssels, sondern auch die Kosten für die Erneuerung der Schließanlage. Der Mieter habe in die substanzielle Funktionalität der Gesamtheit der Bestandteile der Sache Schließanlage eingegriffen, erläuterte das Gericht. Denn diese sei dadurch, dass der Verbleib des fehlenden Schlüssels dauerhaft ungeklärt bleibe, in ihrer Funktion beeinträchtigt. Außerdem muss der Mieter selbst dann zahlen, wenn die Schließanlage tatsächlich nicht ausgewechselt wurde. Statt der Herstellung könne der Vermieter den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, so das Gericht. Voraussetzung hierfür sei ein Eingriff in die Sachsubstanz. (ac)
Landgericht Heidelberg, Urteil vom 24.06.2013, Az.: 5 S 52-12
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