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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Erfolgreich ging ein Kläger gegen seine ehemalige Lebensgefährtin vor, die
seinen BMW verkauft hatte. Das Gericht vermochte sich nicht von den Angaben der
Ex-Lebensgefährtin zu überzeugen, dass ihr das Fahrzeug geschenkt worden sei.
Sachverhalt
Kläger und Beklagte waren bis Anfang des Jahres 2012 Lebensgefährten. Der
Kläger studierte im Ausland und hielt sich nur selten in Deutschland auf. Im
November 2011 unterschrieb er bei einem Autohaus einen Kaufvertrag für einen
gebrauchten BMW zum Preis von 16.100,00 Euro. Zunächst wurde vereinbart, dass
der Wagen auf den Kläger zugelassen wird, die Beklagte das Auto aber abholt.
Dann gab es aber Schwierigkeiten mit der Zulassung des Fahrzeugs, weil sich der
Kläger im Ausland aufhielt und in seinem Personalausweis eine veraltete Adresse
eingetragen war. Schließlich wurde der BMW auf die Beklagte zugelassen, welche
das Auto abholte und nutzte. Nach dem Ende der Beziehung verkaufte sie das
Fahrzeug an einen Dritten weiter.
Der Kläger behauptete, dass er alleine Eigentümer des Fahrzeuges war und es
seiner damaligen Freundin lediglich zur Nutzung überlassen hatte. Nach dem Ende
der Beziehung forderte der Kläger die Beklagte mehrfach auf, das Auto
herauszugeben, worauf sie nicht reagierte. Nachdem der Mann zunächst Klage auf
Herausgabe des Fahrzeugs erhoben hatte, wurde ihm bekannt, dass das Auto
mittlerweile an einen Dritten verkauft war. Daraufhin stellte er seine Klage um
und verlangte den ursprünglichen Kaufpreis als Schadenersatz von der
Ex-Freundin.
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass ihr das Auto geschenkt worden sei.
Ihr hätte direkt vom Autohaus Eigentum am BMW verschafft werden sollen. Die
Zulassung auf den Kläger habe anfänglich nur deshalb erfolgen sollen, weil sie
am Kauftag ihren Personalausweis nicht dabeigehabt habe.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg gab der Klage statt. Es war davon überzeugt, dass der
Kläger aufgrund des Kaufvertrages Eigentümer des BMW wurde.
Zwar wurde die Beklagte als Halterin im Kraftfahrzeugbrief eingetragen. Dies
erfolgte aber nur, weil die eigentlich geplante Zulassung auf den Kläger an
dessen unzutreffender Anschrift in seinem Personalausweis scheiterte und er
aufgrund seines Auslandsaufenthalts darauf nicht reagieren konnte. Das Gericht
war auch nicht von einer Schenkung überzeugt. Wenn der Kläger - wie seine
Ex-Freundin angab - ihr von vornherein das Auto schenken wollte, wäre zu
erwarten gewesen, dass ihr Name in den Kaufvertrag eingefügt wird. Zudem
stellte sich im Rahmen der Anhörung des Autoverkäufers als Zeuge heraus, dass
eine Zulassung auf sie nicht an ihrem vergessenen Personalausweis scheitern
konnte. Auch die Angaben der Beklagten, sie habe den BMW an unbekannte
Osteuropäer für 4.000,00 Euro verkauft, war nach der Beweisaufnahme durch das
Gericht unwahr. Die Beklagte hatte das Auto an ein Autohaus verkauft, welches
das Fahrzeug kurze Zeit später an den nunmehrigen Eigentümer verkauft hatte.
Daher war das Gericht nicht von einer Schenkung des Klägers an die Beklagte
überzeugt.
Es ging davon aus, dass der Kläger seiner damaligen Lebensgefährtin das
Fahrzeug lediglich zur Benutzung überlassen hatte. Diese Leihe endete mit der
Beziehung und der Rückforderung des Fahrzeugs. Da die Beklagte das Fahrzeug
unberechtigt weiterverkauft hatte, wurde sie zu Schadenersatz in Höhe des
Kaufpreises verurteilt.
Fazit
Der Fahrzeugbrief ist ein wichtiges Indiz für die Eigentümerstellung.
Ausnahmsweise kann sich aber aus den Umständen etwas anderes ergeben. Von einer
im Fahrzeugbrief eingetragenen Person kann man aber in der Regel als Käufer
gutgläubig das Eigentum an einem Kraftfahrzeug erwerben.
LG Coburg, Urteil 23 O 246/12 vom 04.06.2013
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