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Steuer & Recht
Die Überweisungspraxis der Bundesagentur für Arbeit verletzt nicht das Sozialgeheimnis. Zu den Sozialdaten, die nicht unbefugt offenbart werden dürfen, gehört auch der Bezug von Hartz IV-Leistungen. Weder aus der angegebenen Bundesagentur für Arbeit als überweisende Stelle noch aus der angeführten Kundennummer lässt sich ein solcher Leistungsbezug erkennen.
Neue Überweisungspraxis der Bundesagentur für Arbeit
Der Kläger bezieht Hartz IV-Leistungen und klagte gegen eine neue Überweisungspraxis der Bundesagentur für Arbeit. Seit der Umstellung der Software im Jahr 2011 erfolgen die Überweisungen mit dem Vermerk "Bundesagentur für Arbeit" und enthalten neben der Kundennummer das Kürzel "BG".
Sozialgeheimnis nicht verletzt
Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit schon keine Sozialdaten auf dem Überweisungsvermerk offenbart. Die Angabe "Bundesagentur für Arbeit" ist als solche noch nicht aussagekräftig. Die Kundennummer als fortlaufende Zahl zusammen mit "BG" enthält ebenfalls keine erkennbaren Informationen über den einzelnen Leistungsempfänger. Es ist nicht sofort offensichtlich, dass eine Bedarfsgemeinschaft nach den Vorschriften des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch gemeint ist.
LSG Bayern, Urteil L 7 AS 48/13 vom 17.06.2013
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