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hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Teurer Rauch - Wohnungseigentümer zahlt 100 Euro für jeden Fall der Entsorgung von Asche und Zigarettenkippen von seinem Balkon nach unten.
Zwei Mitglieder einer Wohnungsgemeinschaft in München, beide Raucher, trafen sich Ende September 2011 beim Amtsgericht München. Die damalige Klägerin, die ihren Balkon direkt unter dem der Miteigentümerin hat, beschwerte sich, dass diese ihre Asche und Zigarettenkippen über den Balkon nach unten entsorgen würde.
Vor Gericht verglichen sich die Parteien dergestalt, dass vereinbart wurde, dass die damalige Beklagte sicherstelle, dass Asche und Zigarettenkippen, die aus ihrer Wohnung kommen, auch dort und nicht über den Balkon nach unten entsorgt werden. Es wurde auch klargestellt, dass die Beklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung 100 Euro an die Klägerin zu zahlen habe.
Bereits ab Oktober 2011 stellte die damalige Klägerin Verstöße gegen die Regelung fest. Bis Ende August 2012 hatte sie sich 57 Fälle notiert. Sie forderte daher 5.700 Euro.
Die betroffene Miteigentümerin weigerte sich zu zahlen. Sie habe nichts gemacht. Sie würde nur in der Küche rauchen und Asche und Zigaretten im Müll entsorgen. Außerdem rauche sie seit November 2011 nur noch die E-Zigarette. Und zu guter Letzt habe sie an ihrem Balkon ein Katzennetz angebracht. Ein Herunteraschen durch dieses Netz sei überhaupt nicht möglich.
Schließlich trafen sich beide erneut vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab der Klägerin zu einem Teil Recht:
Nachdem er sich mehrere Zeugen angehört habe, sei er zu der Überzeugung gekommen, dass zu mindestens in 30 Fällen ein Verstoß gegen die Vereinbarung vorliege. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Asche tatsächlich auf dem Balkon der Klägerin gelandet sei. Die Vereinbarung enthielte ein Verbot der Entsorgung nach unten. Ein Hindurchstecken einer Zigarette durch ein Katzennetz sei auch problemlos möglich.
Die Beklagte habe daher 3.000 Euro an die Klägerin zu bezahlen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
AG München, Urteil 483 C 32328/12 vom 09.07.2013
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