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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat die Frage entschieden, ob Mängelansprüche eines Bestellers bestehen können,
wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die
Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung
von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.
Auf Bitte der Klägerin hatte der Beklagte eine Auffahrt des Grundstücks der
Klägerin neu gepflastert. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war
hierbei ein Werklohn von 1.800 Euro vereinbart worden, der in bar ohne Rechnung
und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.
Das Landgericht hat den Beklagten, der sich trotz Aufforderung und Fristsetzung
weigerte, Mängel zu beseitigen, u. a. zur Zahlung eines Kostenvorschusses in
Höhe von 6.096 Euro verurteilt, da das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit
aufweise. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage
abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hatte erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die
Vorschriften des seit dem 1. August 2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
SchwarzArbG) Anwendung finden. Er hat entschieden, dass der zwischen den Parteien
geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß §
134 BGB* nichtig sei. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG** enthalte das Verbot zum
Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine
Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag
geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der
Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des
Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
So lag der Fall hier. Der beklagte Unternehmer hat gegen seine steuerliche
Pflicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Fassung vom 13. Dezember
2006*** verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung
der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine
Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die
Klägerin ersparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der
anfallenden Umsatzsteuer.
Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass dem Besteller hieraus
grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können.
*§ 134 BGB
Gesetzliches Verbot |
BGH, Urteil VII ZR 6/13 vom 01.08.2013
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