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Steuer & Recht
Vodafone darf seinen Internettarif nicht mit "grenzenlosem Surfen" bewerben, wenn es Peer-to-Peer-Anwendungen im Kleingedruckten ausschließt. Das Landgericht Düsseldorf folgte mit seiner Entscheidung der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). "Im Internet darf es keine Zwei-Klassen-Gesellschaft geben. Jeder hat Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu Onlinediensten und Inhalten", sagt Vorstand Gerd Billen. Um Benachteiligung zu beenden, müsse die Bundesregierung Netzneutralität gesetzlich verankern. Eine Umfrage des vzbv-Projekts "Surfer haben Rechte" ergab jetzt, dass fast alle Mobilfunktarife der großen Anbieter die Internetnutzung beschränken.
Die Vodafone D2 GmbH hatte den Smartphone-Tarif "RedM" mit den Worten "ideal zum grenzenlosen Telefonieren und Surfen" beworben. Peer-to-Peer-Anwendungen waren aber nur extra gegen einen Aufpreis von 9,95 Euro im Monat zu haben, sodass Verbraucher nicht ohne Zusatzkosten mit Freunden via Facebook oder Skype chatten, Download-Programme wie YouTube oder Dateitauschbörsen nutzen konnten. Davon erfuhren sie erst im Kleingedruckten oder nach mehreren Klicks auf Fußnoten am unteren Bildrand.
Der vzbv hatte argumentiert, Verbraucher würden beim Abschluss eines Internetvertrags grundsätzlich davon ausgehen, dass sie den Internetanschluss für alle Produkte und Dienstleistungen nutzen können, also auch für das Instant Messaging oder File-Sharing. Daher seien ausdrückliche und deutliche Hinweise zu dieser Einschränkung erforderlich. Das Landgericht Düsseldorf hat heute die Auffassung des vzbv bestätigt, dass die Werbeaussagen irreführend sind und verurteilte das Unternehmen, diese Werbung zu unterlassen.
Kaum Angebote ohne Einschränkung
Tatsächlich bot im Juni 2013 lediglich ein Tarif der großen Mobilfunkanbieter die Internetnutzung ohne Beschränkung. Das vzbv-Projekt "Surfer-haben-Rechte" hatte durch eine Umfrage bei den vier großen Netzbetreibern Telekom, Vodafone, Telefónica und E-Plus festgestellt, dass sie fast durchweg übliche Anwendungen einschränken. Damit ist keine Netzneutralität gewährleistet, also die Gleichbehandlung von Daten - unabhängig von Inhalt, Absender und Empfänger. Im aktuellen Check wurde gefragt nach VoIP bzw. Skype (Telefonieren über das Internet), P2P (Austauschen von Dateien über Netzwerke im Internet), Instant Messaging (Versenden von Sofortnachrichten über das Internet) und Tethering (Verbinden eines Smartphones mit einem PC oder Tablet, um diesem eine Internetverbindung zu ermöglichen).
vzbv, Urteil 38 O 45/13 des LG Düsseldorf vom 19.07.2013
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