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Steuer & Recht
Bewohner denkmalgeschützter Häuser kennen die Last teurerSanierungsarbeiten. Glücklich ist da, wer vom Finanzamt Steuerbegünstigungenfür Sanierungsarbeiten zugesprochen bekommt. Diese Vergünstigungen geltenjeweils für ein Jahr. Was passiert, wenn der Bewohner innerhalb dieses Jahresauszieht? Die Steuerbegünstigung ist nicht anteilig zu kürzen, urteilte nun dasNiedersächsische Finanzgericht (NFG). Und ist damit das erste Finanzgericht,das sich mit dieser Problematik auseinandergesetzt.
Im konkreten Fall, hatte der Kläger im Jahr 2000 ein Grundstück mit einemsanierungsbedürftigen, denkmalgeschützten Gebäude erworben. Er bewohnte dieseszunächst gemeinsam mit seinen Eltern. Das Finanzamt gewährte daraufhin diebegehrte Steuerbegünstigung für die aufgewendeten Sanierungskosten ab dem Jahrder Fertigstellung (2003) und für die Folgejahre (Förderzeitraum 10 Jahre).
Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Klägerseit März 2010 mit seiner Lebensgefährtin im Nachbarhaus zusammenlebte. DasFörderobjekt hatte er unentgeltlich seinen Eltern überlassen. Für ihn selbstwurde lediglich ein Zimmer für regelmäßige Besuche vorgehalten. Das Finanzamtging davon aus, dass durch den Nutzungswechsel ab März 2010 dieFördervoraussetzungen nicht mehr vorlägen und kürzte daher den Förderbetrag für2010 zeitanteilig.
Das Gericht teilte die Auffassung des Finanzamtes nur insoweit, als dasVorhalten eines Zimmers und regelmäßige Besuche im Förderobjekt ab März 2010nicht als Eigennutzung des Klägers anzusehen sind. Entgegen der Auffassung desFinanzamtes ist das Gericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass dieSteuerbegünstigung bei einem unterjährigen Wechsel von der Selbstnutzung zurunbeachtlichen vollständigen unentgeltlichen Überlassung an Angehörige nichtzeitanteilig zu kürzen ist. Davon abgesehen sei auch bei vergleichbarenSteuerbegünstigungen in der Vergangenheit vom Jahresprinzip ausgegangen worden. (ac)
NFG, Urteil vom 06.05.2013, Az.: 9 K 279/12
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