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Steuer & Recht
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 8. Juli 2013 einem Mieter Prozesskostenhilfe bewilligt, der sich gegen die Kündigung seines Mietverhältnisses wegen starken Rauchens wendet. Der Bundesgerichtshof zähle das Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und habe diese Rechtsprechung auch nach dem Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über das Passivrauchen nicht geändert. Angesichts dieser gefestigten Rechtsprechung könne die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nicht ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint werden.
Zum anderen verstoße die Kündigung möglicherweise gegen Treu und Glauben, weil der Mieter seit etwa 40 Jahren in der Wohnung stark rauche und die Vermieterin in Kenntnis dieser Rauchgewohnheiten gleichwohl im Jahr 2008 mit ihm einen "neuen" Mietvertrag geschlossen habe.
Die auf Räumung der Wohnung klagende Vermieterin hatte das Mietverhältnis gekündigt, weil sich Hausbewohner über die vom Rauchen des Mieters ausgehende Geruchsbelästigung beschwert hätten. Das Amtsgericht hat den Antrag des Mieters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht seiner Verteidigung gegen die Klage zurückgewiesen.
Die hiergegen beim Landgericht Düsseldorf erhobene sofortige Beschwerde des Mieters hatte Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts ist rechtskräftig. Der Prozess wird nunmehr vor dem Amtsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 24 C 1355/13 fortgeführt.
LG Düsseldorf, Beschluss 21 T 65/13 vom 08.07.2013
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