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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der unter anderem für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Witwe eines bekannten ehemaligen
Frankfurter Brauereibesitzers Alleinerbin ihres Ehemanns geworden ist.
Die Parteien streiten um die Erbenstellung nach dem am 17. Oktober 2010
verstorbenen Erblasser. Dieser schloss im Jahr 2002 mit seiner ersten Ehefrau
einen notariellen Erbvertrag, in dem unter anderem die von ihm errichtete
Stiftung, die Beklagte, als Alleinerbin eingesetzt wurde. Nach dem Tod seiner
ersten Ehefrau heiratete der Erblasser am 30. Juli 2009 die Klägerin und
bestimmte sie mit handschriftlicher letztwilliger Verfügung zu seiner
Alleinerbin. Mit notarieller Urkunde vom 28. August 2009 erklärte er die
Anfechtung des Erbvertrages und bat den Notar um Übermittlung einer
Ausfertigung an das zuständige Nachlassgericht, wobei folgender Zusatz
eingefügt ist: "Dies soll allerdings erst erfolgen, wenn ihm der
Erschienene oder ein hierzu Bevollmächtigter diesbezüglich gesondert
schriftlich Mitteilung macht." Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 bat der
vom Erblasser eingesetzte Generalbevollmächtigte den Notar, namens des
Erblassers, die Anfechtungserklärung beim Nachlassgericht einzureichen. Die
Beklagte ist der Ansicht, die Anfechtungserklärung sei unwirksam. Auch die
Anweisung an den Notar, die Anfechtungserklärung dem Nachlassgericht zu
übermitteln (Begebung der Anfechtungserklärung), unterliege dem
Beurkundungserfordernis nach § 2282 Abs. 3 BGB.
Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung, dass die Klägerin aufgrund
letztwilliger Verfügung und Anfechtung des Erbvertrages Alleinerbin des
Erblassers geworden ist, stattgegeben; das Oberlandesgericht hat die Berufung
der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision erstrebt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage.
Mit dem heutigen Urteil hat der Bundesgerichtshof die Revision zurückgewiesen.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
Der Erblasser hat die Anfechtung des Erbvertrags mit notarieller Urkunde vom
28. August 2009 wirksam erklärt. Die Anweisung an den Notar, die
Anfechtungserklärung dem Nachlassgericht zu übermitteln, musste nicht gesondert
notariell beurkundet werden. Nur die Erklärung der Anfechtung bedarf nach dem
Wortlaut des § 2282 Abs. 3 BGB, dessen Entstehungsgeschichte und der
Gesetzessystematik der notariellen Beurkundung, nicht hingegen deren Begebung.
Die Beweisregel des § 416 ZPO, nach der eine vom Aussteller unterschriebene
Privaturkunde vollen Beweis dafür begründet, dass die in ihr enthaltenen
Erklärungen von dem Aussteller abgegeben worden sind, erstreckt sich auf die
Begebung einer schriftlichen Willenserklärung auch dann, wenn deren
Übermittlung noch von einer gesonderten Weisung des Erklärenden abhängen soll.
§ 2282
Abs. 3 BGB |
BGH, Urteil IV ZR 224/12 vom 10.07.2013
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