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  • 08.07.2013 – Verluste aus der Vermietung eines Luxus-Sportwagens nicht steuerlich abzugsfähig
    08.07.2013 – Verluste aus der Vermietung eines Luxus-Sportwagens nicht steuerlich abzugsfähig
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte sich im Urteil vom 20. März 2013 (Az. 3 K 3119/08) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Verluste ...

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Steuer & Recht

Verluste aus der Vermietung eines Luxus-Sportwagens nicht steuerlich abzugsfähig

 

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte sich im Urteil vom 20. März 2013 (Az. 3 K 3119/08) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Verluste aus der Vermietung eines Luxus-Sportwagens (Porsche 911) bei der Festsetzung der Einkommensteuer berücksichtigt werden können.

Der Kläger - ein Mitarbeiter einer Autowaschanlage - wollte die laufenden Kosten für Versicherung, Steuern, Benzin und Wartung seines Sportwagens steuerlich absetzen. Er meldete einen Autovermietungsbetrieb bei seinem Finanzamt an und bot das Fahrzeug über verschiedene Internetplattformen zur Miete an. Das Finanzamt vermutete eine Privatnutzung des Pkw und lehnte die Berücksichtigung des mit der Steuererklärung geltend gemachten Verlustes ab. Im Prozess wandte der Kläger ein, schon aufgrund seiner Leibesfülle und seines Körpergewichts von 220 kg sei eine Selbstnutzung des Autos ausgeschlossen. Mit seinem Vermietungsbetrieb habe er eine Marktlücke schließen wollen, denn vergleichbare Angebote habe es trotz hoher Nachfrage nicht gegeben.

Die Richter des 3. Senats folgten dem Kläger nicht. Sie argumentierten, der Sportwagen könne auch von der Lebensgefährtin des Klägers für private Fahrten verwendet worden sein, zumal ein anderes vergleichbares Fahrzeug nicht zur Verfügung gestanden habe. Zudem sei das Konzept für den zwischenzeitlich eingestellten Verlustbetrieb von Anfang an nicht erfolgversprechend gewesen, weil Mieteinnahmen nur unregelmäßig flossen und die Gefahr bestanden habe, dass die Mieter den Wagen auf ihren Spritztouren stark verschleißen.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil 3 K 3119/08 vom 20.03.2013

 

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