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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt auch dann
nicht den Formerfordernissen für eine Beschwerdeeinlegung, wenn die
Beschwerdeschrift mit eingescannter Unterschrift als Anhang beigefügt und vom
Gericht noch innerhalb der Beschwerdefrist ausgedruckt worden ist. Eine
Wiedereinsetzung zur Heilung der versäumten Frist ist nicht möglich, wenn der
Beschwerdeführer aus Gründen, für die er selbst verantwortlich ist, einen
rechtzeitig vor Ablauf der Frist durch das Gericht abgesandten Hinweis nicht
zur Kenntnis nimmt, dass die Beschwerde nicht formgerecht eingelegt wurde. Das
hat das Landessozialgericht in zwei am 05.07.2013 veröffentlichten Beschlüssen
entschieden. Die Entscheidung gilt sinngemäß auch für andere Rechtsmittel zum
Landessozialgericht, etwa für Berufungen.
Der Beschwerdeführer war bereits in der Rechtsmittelbelehrung des
Sozialgerichts darauf hingewiesen worden, dass eine Beschwerde, wenn sie in
elektronischer Form eingelegt werden soll, eine qualifizierte digitale Signatur
enthalten muss. Verwiesen wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf die
Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlichen
Fachgerichtsbarkeiten vom 09.01.2008 (GVBl. Seite 33) und den Internetauftritt
des Landessozialgerichts. Dort finden sich Hinweise zur Nutzung einer
qualifizierten elektronischen Signatur. Der Beschwerdeführer beachtete diese
Hinweise nicht und übermittelte am Tag vor dem Fristablauf - einem Sonntag -
eine E-Mail mit einer gescannten Beschwerdeeinlegung einschließlich
Unterschrift. Am nächsten Morgen wurde ihm per E-Mail mitgeteilt, dass seine
Rechtsmitteleinlegung aufgrund der gewählten Form unwirksam sein könne und er
gebeten werde, diese umgehend qualifiziert signiert oder schriftlich
unterzeichnet in Papierform erneut zu übersenden. Erst drei Tage später teilte
der Kläger mit, der Hinweis des Gerichts sei zunächst in seinem
SPAM-Verdachtordner gelandet und zudem sei sein Drucker defekt, so dass er nur
auf diesem Wege mit dem Gericht kommunizieren könne. Das Landessozialgericht
hat bei dieser Konstellation eine unverschuldete Fristversäumnis verneint und
die Beschwerden als unzulässig verworfen, weil ein Beschwerdeführer, der mit
dem Gericht elektronisch kommuniziert, seinen E-Mail-Verkehr regelmäßig kontrollieren
müsse.
LSG Rheinland-Pfalz, Beschlüssen L 6 AS 194/13 B und L 6 AS 195/13 B vom 04.06.2013
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