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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und
zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, der am
05.07.2013 den Bundesrat passiert hat, erklärt Bundesjustizministerin Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger:
Die Neuregelungen verbessern den Verbraucherschutz in Deutschland spürbar.
Künftig stehen allen Verbraucherinnen und Verbrauchern die Informationen zur
Verfügung, die sie für ihre Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Abschluss
und der Abwicklung von Verträgen benötigen. Dies gilt nicht nur für
Fernabsatzverträge und Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume des
Unternehmers geschlossen werden, sondern auch für Verträge im stationären
Handel.
In Zukunft gibt es auch bei Verträgen über Finanzdienstleistungen neben dem
Widerrufsrecht Informationspflichten, wenn sie nicht im Fernabsatz, sondern
außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden.
Durch das neue Gesetz werden allgemeine Pflichten und Grundsätze eingeführt,
die für Verträge mit Verbrauchern im stationären Handel oder sogar für alle
Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten. Das Gesetz schränkt zum
Beispiel die Möglichkeit ein, vom Verbraucher ein Entgelt für die Nutzung eines
Zahlungsmittels oder den Anruf bei einer Kundendienst-Hotline zu verlangen.
Die Rechtsposition der Verbraucher wird durch das Gesetz gestärkt, jedoch nicht
auf Kosten der Wirtschaft. Das Gesetz entlastet in vielen Punkten auch die
Unternehmen. Unnötige Bürokratie und Rechtsunsicherheit für Unternehmen werden
weitestgehend vermieden. So werden beispielsweise die Informationspflichten für
Unternehmen gestrafft und die Widerrufsmöglichkeiten der Verbraucher zeitlich
begrenzt.
Das Gesetz trifft ausgewogene Regelungen, die sowohl Unternehmen als auch
Verbrauchern zu Gute kommen werden. Das ist ein gutes Signal für Verbraucher
und Unternehmen.
Hintergrund
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011
über die Rechte der Verbraucher. Die Mitgliedstaaten müssen die zur Umsetzung
notwendigen Rechtsvorschriften bis zum 13. Dezember 2013 erlassen. Mit der
Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag ist Deutschland einer der
ersten Mitgliedstaaten, der die notwendigen Voraussetzungen für eine Umsetzung
der Richtlinie in das innerstaatliche Recht schafft.
Die Verbraucherrechterichtlinie trifft wichtige Regelungen zur
Vereinheitlichung des vertraglichen Verbraucherschutzrechts in der Europäischen
Union. Das deutsche Umsetzungsgesetz schafft die Voraussetzungen für europaweit
einheitliche Bestimmungen zu Informationspflichten und Widerrufsrechten, indem
es die vollharmonisierten Bestimmungen der Richtlinie in das deutsche Recht
übernimmt. Spielräume, die die Richtlinie den Mitgliedstaaten lässt, nutzt das
Gesetz, um für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen ausgewogene Regelungen
zu schaffen.
Einführung grundlegender Informationspflichten des Unternehmers für
Geschäfte im stationären Handel
Bisher bestanden vorvertragliche Informationspflichten für Unternehmer nur für
bestimmte Bereiche, wie etwa für Fernabsatzverträge und Darlehensverträge mit
Verbrauchern. Das Gesetz führt nunmehr - wie von der Richtlinie vorgesehen -
grundlegende Informationspflichten auch für Geschäfte im stationären Handel
ein. Um jedoch zu vermeiden, dass gängige Geschäfte des täglichen Lebens durch
Informationspflichten des Unternehmers bürokratisiert werden, macht das Gesetz
von der in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, diese Geschäfte
von den Informationspflichten auszunehmen.
Einführung allgemeiner Grundsätze, die unabhängig von der Vertriebsform
gelten
Mit der Einführung allgemeiner Pflichten und Grundsätze für Verträge mit
Verbrauchern, die unabhängig von der Vertriebsform gelten, wird der Verbraucher
vor versteckten und unangemessenen Zusatzkosten geschützt. So muss eine
Vereinbarung über eine Zahlung, die über das Entgelt für die Hauptleistung des
Unternehmers hinausgeht, etwa eine Bearbeitungsgebühr oder ein Entgelt für eine
Stornoversicherung, künftig ausdrücklich vereinbart werden. Eine Vereinbarung
im Internet darüber ist nur wirksam, wenn der Unternehmer sie nicht durch eine
sog. Voreinstellung herbeiführt (Kreuz oder "Häkchen" ist bereits
gesetzt und soll vom Verbraucher gelöscht werden, wenn er die Vereinbarung
nicht möchte). Darüber hinaus schränkt das neue Gesetz die Möglichkeit ein, vom
Verbraucher ein Entgelt für die Zahlung mit einem bestimmten Zahlungsmittel,
etwa einer Kreditkarte, zu verlangen. Ruft der Verbraucher bei einer
Kundendienst-Hotline des Unternehmers an, muss der Verbraucher künftig nur noch
für die Telefonverbindung bezahlen. Ein darüber hinausgehendes Entgelt für die
Information oder Auskunft darf nicht mehr verlangt werden.
Weitgehende Vereinheitlichung des Regelungen für Fernabsatzverträge und
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie sieht das Gesetz ein weitgehend
einheitliches Regime für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossene Verträge vor. Dies gilt auch für Verträge über
Finanzdienstleistungen, die von der Verbraucherrechterichtlinie nicht erfasst
werden. Das Gesetz sieht nunmehr auch für außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen neben dem Widerrufsrecht
Informationspflichten vor. Die bislang allein für Fernabsatzverträge geltenden
Vorgaben der Richtlinie 2002/65/EG vom 23. September 2002 über den Fernabsatz
von Finanzdienstleistungen an Verbraucher sollen zukünftig grundsätzlich auch
für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über
Finanzdienstleistungen gelten.
Neufassung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei
Verbraucherverträgen
Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der gesetzlichen
Regelungen fasst das Gesetz die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei
Verbraucherverträgen grundlegend neu. Entsprechend der Vorgaben der Richtlinie
sieht es dabei vor, dass das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher
Belehrung nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen erlischt. Das Gesetz enthält
sowohl ein Muster-Widerrufsformular als auch ein Muster für die
Widerrufsbelehrung und erleichtert so Unternehmen wie Verbrauchern die
Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Die neuen Vorschriften sollen am 13. Juni 2014 in Kraft treten. Der Praxis bleibt
mithin ausreichend Zeit, die notwendigen Umstellungen in die Wege zu leiten.
Den Gesetzentwurf in der vom Bundesrat angenommen Fassung
finden Sie auf der Homepage des BMJ.
Quelle: BMJ
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