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  • 14.06.2013 – Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung
    14.06.2013 – Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Kein Werbungskostenabzug für Gerichtskosten und Anwaltskosten einer beantragten und zurückgezogenen Teilungsversteigerung

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht

Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung

 

Kein Werbungskostenabzug für Gerichtskosten und Anwaltskosten einer beantragten und zurückgezogenen Teilungsversteigerung

  1. Wer die Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen, bislang vermieteten Grundstücks im Wege der Teilungsversteigerung beantragt, kann die damit verbundenen Prozess- und Anwaltskosten nicht deshalb als Werbungskosten absetzen, weil er rein hypothetisch die Möglichkeit hat, das Grundstück im Wege der Versteigerung selbst zu erwerben.
  2. Wer die Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft begehrt und - ohne das Scheidungsverfahren und die damit verbundene vermögensmäßige Auseinandersetzung abzuwarten - sogleich einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellt, weil ihm eine Gemeinschaft mit dem geschiedenen Ehegatten nicht zumutbar erscheint, kann die dadurch entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

 BFH, Urteil IX R 41/12 vom 19.03.2013

 

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