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  • 14.06.2013 – Kommission empfiehlt Mitgliedstaaten die Einführung kollektiver Rechtsschutzverfahren
    14.06.2013 – Kommission empfiehlt Mitgliedstaaten die Einführung kollektiver Rechtsschutzverfahren
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Die Europäische Kommission hat am 11.06.2013 eine Reihe gemeinsamer, nicht verbindlicher Grundsätze für kollektive Rechtsschutzverfahren in...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht

Kommission empfiehlt Mitgliedstaaten die Einführung kollektiver Rechtsschutzverfahren

 

Die Europäische Kommission hat am 11.06.2013 eine Reihe gemeinsamer, nicht verbindlicher Grundsätze für kollektive Rechtsschutzverfahren in den Mitgliedstaaten festgelegt, damit Bürger und Unternehmen die ihnen durch EU-Recht garantierten Rechte durchsetzen können, wenn diese verletzt wurden. Mit der Empfehlung soll ein kohärentes allgemeines Konzept für den kollektiven Rechtsschutz in der Europäischen Union ohne Harmonisierung der Systeme der Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Einzelstaatliche Rechtsschutzverfahren sollten in den Bereichen zur Verfügung stehen, in denen das EU-Recht den Bürgern und Unternehmen Rechte garantiert, insbesondere Verbraucherschutz, Wettbewerb, Umweltschutz und Finanzdienstleistungen. Mit ihrer Empfehlung an die Mitgliedstaaten, einzelstaatliche kollektive Rechtsschutzverfahren einzuführen, will die Kommission den Zugang zum Recht verbessern, gleichzeitig jedoch durch geeignete Verfahrensgarantien gewährleisten, dass Klagemissbrauch verhindert wird. Die Empfehlung ergänzt den Vorschlag für eine Richtlinie über kartellrechtlichen Schadensersatz, die den Opfern von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsvorschriften helfen wird, im Wege der in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Klagen Schadenersatz zu erlangen (siehe IP/13/525, MEMO/13/531). Während die Mitgliedstaaten in der Empfehlung aufgefordert werden, kollektive Rechtsschutzverfahren einzuführen, bleibt es den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie freigestellt, ob sie Kollektivklagen im Rahmen der privaten Durchsetzung des Wettbewerbsrechts einführen wollen oder nicht.

"Die Mitgliedstaaten haben im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes sehr unterschiedliche Rechtstraditionen, die die Kommission respektieren möchte. Unsere Initiative soll für mehr Kohärenz sorgen, soweit EU-Recht betroffen ist", so Vizepräsidentin Viviane Reding, die in der Kommission für das Justizressort zuständig ist. "Die Empfehlung beruht auf einem ausgewogenen Ansatz zur Verbesserung des Zugangs von Bürgern und Unternehmen zum Recht, bei dem ein System von Sammelklagen ("class actions") nach US-amerikanischem Vorbild sowie die Gefahr von mutwilliger Prozessiererei und Klagemissbrauch vermieden werden."

Joaquín Almunia, der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, ergänzte: "Wenn Bürger und Unternehmen, insbesondere KMU, Opfer einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften werden, sind sie häufig mit großen Hindernissen für eine wirksame Entschädigung konfrontiert. Um diese Schwierigkeiten zu überwinden, haben wir eine Richtlinie über kartellrechtliche Schadensersatzklagen vorgeschlagen. Da sich der Schaden auf viele Geschädigte verteilen kann, sollte es auch Verfahren für Kollektivklagen geben. Diese Empfehlung stellt daher eine nützliche Ergänzung mit einer klaren Botschaft an die Mitgliedstaaten dar."

Tonio Borg, der für Verbraucherpolitik zuständige EU-Kommissar, fügte hinzu: "Dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem EU-Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz. Wir fordern alle EU-Mitgliedstaaten auf, den EU-Verbrauchern die Instrumente an die Hand zu geben, mit denen sie ihre Rechte durchsetzen und Ersatz für den durch Verstöße gegen EU-Recht verursachten Schaden erlangen können. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer sind."

Wichtigste Grundsätze der Empfehlung der Kommission
Die Kommission fordert in ihrer Empfehlung alle Mitgliedstaaten auf, einzelstaatliche Systeme des kollektiven Rechtsschutzes einzuführen, und legt eine Reihe gemeinsamer europäischer Grundsätze fest, denen diese Systeme entsprechen sollten:

  • Die Mitgliedstaaten sollten über ein System des kollektiven Rechtsschutzes verfügen, das es Privatpersonen und Organisationen ermöglicht, bei einer Schädigung einer Vielzahl von Personen durch dieselbe rechtswidrige Verhaltensweise eine richterliche Entscheidung zur Abstellung der Verletzung ihrer durch EU-Recht garantierten Rechte zu beantragen (Unterlassungsklage) und Ersatz für den durch diese Zuwiderhandlungen verursachten Schaden zu verlangen (Schadensersatzklage).
  • Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer sind.
  • Die Systeme des kollektiven Rechtsschutzes sollten in der Regel auf dem "Opt-in"-Grundsatz beruhen, nach dem die Klagepartei durch ausdrückliche Zustimmung ihrer Mitglieder gebildet wird. Jede per Gesetz oder durch gerichtliche Entscheidung verfügte Ausnahme sollte mit Gründen der ordnungsgemäßen Rechtspflege gerechtfertigt werden müssen. Parallel dazu wird in der Empfehlung die Notwendigkeit betont, potenzielle Kläger, die sich möglicherweise der Kollektivklage anschließen möchten, zu unterrichten.
  • Die Kommission empfiehlt wichtige Verfahrensgarantien, mit denen sichergestellt werden soll, dass kein Anreiz für einen Missbrauch des kollektiven Rechtsschutzes besteht. Die Mitgliedstaaten sollten zum Beispiel erfolgsabhängige Honorare, die einen solchen Anreiz schaffen könnten, nicht zulassen. Zudem müssen die Organisationen, die Kläger vertreten, gemeinnützig sein, damit gewährleistet ist, dass sie sich von den Interessen derjenigen leiten lassen, die von Massenschadensereignissen betroffen sind. Eine andere Möglichkeit zur Verhinderung von Klagemissbrauch ist das Verbot des Strafschadensersatzes, der in der Regel das wirtschaftliche Interesse an solchen Klagen noch erhöht. Stattdessen sollte der vollständige Schadensersatz bei den Einzelnen ankommen, sobald das Gericht ihre Ansprüche bestätigt hat.
  • Die zentrale Rolle bei Kollektivprozessen sollte dem Richter zukommen, der die Sache effizient bearbeiten und Missbrauch nicht zulassen sollte. Die Kommission hat eine Finanzierung des europäischen kollektiven Rechtsschutzes durch Dritte nicht ausgeschlossen, schlägt jedoch bestimmte Bedingungen insbesondere hinsichtlich der Transparenz vor, die gewährleisten sollen, dass keine Interessenkonflikte auftreten.
  • Ferner fördert die Empfehlung die alternative Streitbeilegung, indem sie verlangt, dass den Parteien diese Möglichkeit auf einvernehmlicher Basis eingeräumt werden muss.

Die nächsten Schritte: In der Empfehlung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, innerhalb von zwei Jahren geeignete Maßnahmen einzuführen. Spätestens zwei Jahre nach der Umsetzung der Empfehlung wird die Kommission anhand der Jahresberichte der Mitgliedstaaten den Stand der Dinge prüfen und entscheiden, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um den in der Empfehlung gewählten allgemeinen Ansatz zu stärken.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission

 

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