Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Zur
abschließenden Beratung des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
und zur Stärkung der Gläubigerrechte erklärt Bundesjustizministerin Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger:
Das Gesetz eröffnet insolventen natürlichen Personen neue Perspektiven. Während
zur Erlangung der Restschuldbefreiung bislang in allen Privatinsolvenzverfahren
ein sechsjähriges Verfahren durchlaufen werden muss, ist künftig schon nach der
Hälfte der Zeit ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich.
Schafft es der Schuldner, innerhalb von drei Jahren mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen
zur Schuldentilgung bereitzustellen, sowie die Verfahrenskosten zu begleichen,
kann ihm nach Ablauf dieses Zeitraums Restschuldbefreiung erteilt werden. Das
Gesetz erfüllt damit das in dem Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 "Wachstum.Bildung.Zusammenhalt"
gesetzte Ziel einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei
Jahre. Die Neuregelung gilt für alle Verfahren, die nach dem 30. Juni 2014
beantragt werden.
Wer schneller schuldenfrei sein möchte, kann künftig auch in Verbraucherinsolvenzen
die flexible und sofortige Entschuldungsmöglichkeit des Insolvenzplans in
Anspruch nehmen. Bis zum Schlusstermin eines Insolvenzverfahrens kann jeder
Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen, in dem außerhalb des
Restschuldbefreiungsverfahrens und abweichend von den Vorschriften der
Insolvenzordnung auf seinen Einzelfall abgestimmte Regelungen zur Entschuldung
getroffen werden können. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger zu, ist der Weg zu
einem sofortigen wirtschaftlichen Neustart frei. Dabei wird ein Insolvenzplan
bereits in Verbraucherinsolvenzverfahren vorgelegt werden können, die vor dem
1. Juli 2014 beantragt wurden oder werden.
Gleichzeitig stärkt das Gesetz die Rechte der Gläubiger. Wenn der Schuldner
einen Restschuldbefreiungsantrag stellt, wird ihm bereits mit Beginn des
Insolvenzverfahrens auferlegt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder
sich zumindest um eine solche zu bemühen. Gläubiger können auch zukünftig
jederzeit schriftlich einen Versagungsantrag im Insolvenzverfahren stellen.
Eine weitere konkrete Verbesserung wurde für den Wohnungserhalt von Mitgliedern
von Wohnungsgenossenschaften erreicht. Sie werden vor den Auswirkungen der
Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Vollstreckungsgläubiger oder den
Insolvenzverwalter, die in ihren Folgen mit der Kündigung des
Wohnraummietverhältnisses vergleichbar ist, geschützt.
Zum Hintergrund
Die zweite Stufe gilt der Reform des Verbraucherinsolvenzrechts. Mit dem
"Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur
Stärkung der Gläubigerrechte" soll insolventen Existenzgründern und
Verbrauchern schneller als bisher eine zweite Chance ermöglicht werden, wenn
sie einen Teil ihrer Schulden sowie die Verfahrenskosten begleichen. Die
Gläubiger profitieren ebenfalls von dieser Beschleunigung, weil die Schuldner
einen gezielten Anreiz erhalten, möglichst viel zu bezahlen. Darüber hinaus
enthält der Gesetzentwurf Regelungen zur Verkürzung und Umgestaltung des
Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur
insolvenzrechtlichen Stellung von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften.
Auch sieht der Entwurf die Zulassung des Insolvenzplanverfahrens für
Verbraucher vor - eine weitere Möglichkeit, dass sich Schuldner und Gläubiger
im Insolvenzverfahren über die Regulierung der Verbindlichkeiten einigen.
Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte finden Sie auf der Homepage des Bundesrats. |
Quelle: BMJ
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