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Steuer & Recht
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat mit Beschluss vom 30. April 2013 in dem Fall einer nichtverheirateten Mutter entschieden, dass der Ausnahmefall des alleinigen 14 monatigen Elterngeldbezuges bei alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht durch private Vereinbarung über den Aufenthalt des Kindes erreicht werden kann. Auf diese Weise sollen Missbrauchsmöglichkeiten eingeschränkt werden.
In dem vorliegenden Fall hatten die nichtverheirateten Eltern ursprünglich gegenüber dem Jugendamt erklärt, dass sie die gemeinsame Sorge für ihren Sohn übernehmen wollen. Die Landeshauptstadt Hannover (Beklagte) hatte der Klägerin daraufhin zwölf Monate Elterngeld bewilligt. Der Vater des Kindes war mit einem weiteren Aufenthalt des Kindes bei der Mutter (der Klägerin) einverstanden. Bei Auslaufen des Elterngeldanspruches trafen die Eltern eine notariell beurkundete "Vereinbarung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht". Danach sollte das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein der Klägerin zustehen. Die Beklagte lehnte die Gewährung eines 14 monatigen Elterngeldbezuges für die Mutter ab, da sie der Auffassung war, dass das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht nur durch gerichtliche Entscheidung auf die Mutter übertragen werden könne.
Klage und Berufung der Mutter waren ohne Erfolg. Der 2. Senat des LSG hat ausgeführt, dass vorliegend keiner der Ausnahmefälle vorliegt, in denen einem Elternteil Elterngeld auch für den 13. und 14. Monat gewährt werden kann. Ein Elternteil könne im Regelfall lediglich bis zu 12 Monate nach der Geburt des Kindes Elterngeld in Anspruch nehmen. Diese auch von der Beklagten bewilligte Zeitspanne habe die Klägerin bereits ausgeschöpft.
Ein Anspruch auf die Gewährung von Elterngeld für 13 oder 14 Monate könne einem Elternteil in Ausnahmefällen - unter noch weiteren Voraussetzungen - z. B dann zustehen, wenn ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zustehe (§ 4 Absatz 3 Satz 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz -BEEG). Eine Änderung der rechtswirksam begründeten gemeinsamen elterlichen Sorge könne nicht durch eine privatrechtliche Vereinbarung erfolgen, mag diese auch notariell beurkundet worden sein. Für eine solche Änderung bedürfe es vielmehr nach den familienrechtlichen Vorgaben einer Entscheidung des Familiengerichts. Dies gelte auch im Rahmen des Elterngeldrechtes. Durch eine (ggf. vorläufige) gerichtliche Prüfung der elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechtes sollen insbesondere auch Missbrauchsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit habe der Gesetzgeber davon abgesehen private oder notarielle Änderungen zuzulassen. Auch andere Ausnahmefälle seien vorliegend nicht erfüllt.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss L 2 EG 2/13 vom 30.04.2013
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