Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Zu der 2. und 3. Lesung des Bundestags zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts erklärt Bundesjustizministerin
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Es ist ein gutes Signal, dass nach intensiven Beratungen ein sozial
ausgewogenes Ergebnis erzielt worden ist, das für alle Bürgerinnen und Bürgern
den Zugang zu den Gerichten sowie zu fachkundiger rechtlicher Beratung
uneingeschränkt sicherstellt. Mit den heute vom Bundestag beschlossenen
Neuregelungen werden die Prozesskostenhilfe und die Beratungshilfe behutsam und
sozialverträglich fortentwickelt. Finanziell ungleich starke Parteien können
sich weiter auf Augenhöhe vor Gericht begegnen.
Mir war es ein wichtiges Anliegen, die von den Sachverständigen geäußerten
Bedenken aufzugreifen und soziale Einschnitte weitestgehend zu verhindern. Das
Gesetz stellt nunmehr einen ausbalancierten und guten Kompromiss dar.
Auf die Absenkung der Freibeträge für Erwerbstätige und für Ehegatten oder
Lebenspartner wurde verzichtet. Die Ratenzahlungspflicht für Geringverdiener
wurde nicht ausgeweitet. Auf diese Weise werden die Bemühungen von
Geringverdienern um ein eigenes Erwerbseinkommen stärker honoriert. Die
Prozesskostenhilfe orientiert sich auch zukünftig nicht am
verfassungsrechtlichen Minimum, sondern lässt den Empfängern einen angemessenen
finanziellen Spielraum. Ich freue mich über dieses gute Ergebnis.
Zum Hintergrund:
Bereits seit mehreren Jahren fordern
die Länder Maßnahmen zur Eindämmung des Ausgabenanstiegs im Bereich der
Prozesskosten- und Beratungshilfe. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat
bereits im Jahr 2010 den Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen
für die Prozesskostenhilfe (BT-Drs. 17/1216) beschlossen, der weitgehende
Einschnitte im Bereich der Prozesskostenhilfe vorsah. Im selben Jahr hat der
Bundesrat auch den Gesetzentwurf zur Änderung des Beratungshilferechts (BT-Drs.
17/2164) beschlossen, der zu erheblichen Einschränkungen im Bereich der
Beratungshilfe führen würde.
In dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und
Beratungshilferechts (BT-Drs. 17/11472) hat die Bundesregierung die Forderungen
der Länder aus Gründen der Sozialverträglichkeit nur teilweise aufgegriffen. So
wurden die Unterhaltsfreibeträge für die Partei und unterhaltsberechtigte
Kinder nicht angetastet. Lediglich die zusätzlichen Freibeträge für
Erwerbstätige und Ehegatten oder Lebenspartner sollten im Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gesenkt werden. Die
Ratenhöchstzahlungsdauer sollte nicht ganz abgeschafft, sondern lediglich auf
72 Monate erhöht werden. Schließlich stellte der Regierungsentwurf sicher, dass
erstrittener Unterhalt nicht zur Rückzahlung von Prozesskostenhilfe benutzt
werden muss. Im Bereich der Beratungshilfe sah der Regierungsentwurf unter
anderem in Abweichung vom Entwurf des Bundesrats vor, eine nachträgliche
Antragstellung in Eilfällen zuzulassen.
Die in den parlamentarischen Beratungen geäußerten Befürchtungen wurden aufgegriffen.
Die Neuregelungen wurden unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich
insbesondere durch die Sachverständigenanhörung gewonnenen Erkenntnisse
überprüft und auf Initiative der Koalitionsfraktionen neu ausbalanciert.
Der Beschluss des Deutschen Bundestages sieht nunmehr vor, dass die im Rahmen
der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigenden Freibeträge und die geltende
Ratenzahlungshöchstdauer von 48 Monaten unangetastet bleiben. Die Beiordnung
eines Rechtsanwalts in familiengerichtlichen Verfahren wird ebenfalls nicht
eingeschränkt. Die Möglichkeit der nachträglichen Antragstellung im
Beratungshilferecht bleibt unter Einführung einer Frist von vier Wochen
erhalten. Ein Rechtsmittel für die Staatskasse gegen Bewilligungsentscheidungen
wird es wie bisher nicht geben.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMJ.
Quelle: BMJ
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