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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage entschieden, ob ein Unterhaltsschuldner
befugt ist, gegen die auf Sozialleistungsträger übergegangenen
Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger
aufzurechnen.
Der Antragsgegner ist Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes. An die
Kindesmutter, die von dem Antragsgegner getrennt lebt und das Kind allein
betreut, zahlte er während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keinen
Betreuungsunterhalt. In diesem Zeitraum erbrachte das Jobcenter an die
Kindesmutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der
Grundsicherung für Arbeitslose in einer Gesamthöhe von 11.678 Euro. Das
Jobcenter verlangt im vorliegenden Verfahren vom Antragsgegner - aus
übergegangenem Recht der Kindesmutter - die Zahlung von Betreuungsunterhalt im
Umfang der von ihm erbrachten Leistungen. Der Antragsgegner hat gegenüber dem
Jobcenter die Aufrechnung mit einer Forderung erklärt, die er gegen die
Kindesmutter auf Rückzahlung eines vor der Geburt des Kindes gewährten
Darlehens in Höhe von 12.500 Euro geltend macht. Amtsgericht und
Oberlandesgericht haben den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung von 11.678
Euro an das Jobcenter verpflichtet.
Der u. a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hat die
Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Werden für den
Unterhaltsberechtigten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht,
geht dessen Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger
über. Das gesetzliche Verbot, gegen Unterhaltsansprüche mit privaten
Forderungen aufzurechnen, knüpft zwar an den zivilprozessualen Pfändungsschutz
nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO an, den ein Sozialleistungsträger - anders als
der Unterhaltsberechtigte - nicht benötigt. Durch das Aufrechnungsverbot sollen
aber nicht nur die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des
Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Sozialsysteme geschützt werden, die
beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen für das Existenzminimum des
Unterhaltsberechtigten einzustehen hätten. Könnten sich die Träger der
Grundsicherung nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen, stünde es dem
Unterhaltsverpflichteten frei, den Unterhaltsberechtigten durch
Zahlungsverweigerung zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu zwingen, um
anschließend durch Aufrechnung private Forderungen gegen den
Unterhaltsberechtigten zu Lasten der Allgemeinheit beizutreiben. Dies
widerspricht auch dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts.
§ 33 SGB
II |
BGH, Beschluss XII ZB 192/11 vom 08.05.2013
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