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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
eBooks kosten fast so viel wie gebundene Bücher. Mehr als lesen ist jedoch oft nicht drin: Laut einem aktuellem Urteil des Landgerichts Bielefeld dürfen Anbieter von Downloadshops den Weiterverkauf von eBooks und Kopien für Dritte verbieten.
Aus Sicht der Verbraucher macht es keinen großen Unterschied, ob sie ein Buch in einem Laden oder ein eBook via Download über das Internet erwerben. Sie zahlen für den Erwerb des Werkes und dafür, dass sie es dauerhaft benutzen und bei Bedarf sogar weiterverkaufen können. Bei eBooks haben Verbraucher allerdings oft weniger Rechte.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte deshalb gegen ein Downloadportal von eBooks geklagt. Das Landgericht Bielefeld (Urteil 4 O 191/11 vom 05.03.2013) sah dies anders: Die Richter entschieden, dass Verbraucher kein Eigentum an dem eBook erlangen, sondern nur ein Nutzungsrecht. Verbraucher können danach das eBook zwar lesen, aber keine Kopien für Dritte anfertigen oder das eBook weiterverkaufen.
Entscheidend für den Weiterverkauf ist, ob der im Urheberrecht verankerte Erschöpfungsgrundsatz auch auf digitale Werke anwendbar ist. Danach "erschöpft" sich das Verbreitungsrecht des Urhebers, wenn das Werk mit seinem Einverständnis auf den Markt gebracht wird. Nach Ansicht der Bielefelder Richter tritt die Erschöpfungswirkung beim Download von digitalen Werken wie zum Beispiel eBooks nicht ein.
Software darf weiterverkauft werden
Das Urteil des Landgerichts Bielefeld überrascht mit Blick auf die im letzten Jahr getroffene Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, C-128/11 vom 03.07.2012; Anm. der Red.). Dieser hatte im Rahmen der Auslegung der Computerrichtlinie klargestellt, dass der Erwerb von Software stets einen Kauf darstellt. Das ist unabhängig davon, ob eine Kopie in Form eines Datenträgers oder einer Datei zur Verfügung gestellt wird. Auch bei einem Erwerb von Computerprogrammen via Download erhält der Käufer also Eigentum an der Datei, sofern ihm im Rahmen des Lizenzvertrages ein unbefristetes Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Zum anderen hatte der EuGH entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz auch beim Download von Software anwendbar ist mit der Folge, dass Software weiterverkauft werden darf.
Das Landgericht Bielefeld hat sich zwar mit den Erwägungen der Europäischen Richter auseinandergesetzt, ist diesen aber nicht gefolgt, weil es in dem Verfahren nicht um Computerprogramme, sondern um eBooks ging und hier eine andere europäische Richtlinie gilt.
Die unterschiedliche Behandlung von Software und anderen digitalen Werkarten wie zum eBooks ist nicht nachvollziehbar. Zum einen unterscheiden sich Computerprogramme und Multimediadateien nur geringfügig und Verbraucher haben ein berechtigtes Interesse an einer Weiterverkaufsmöglichkeit aller digitalen Werkarten. Zum anderen wird hierdurch der in Europa geltende Grundsatz des freien Warenverkehrs eingeschränkt. Darüber hinaus wird die Entwicklung von neuen innovativen Geschäftsmodellen für gebrauchte digitale Güter und deren Markteintritt behindert.
Das Urteil zeigt, dass der europäische Gesetzgeber gefragt ist, dieses Missverhältnis zu Gunsten der Verbraucher aufzulösen und den Weiterverkauf sämtlicher digitaler Werkarten europarechtlich neu zu regeln. Das Urteil des Landgerichts Bielefeld ist nicht rechtskräftig. Der vzbv wird Berufung einlegen.
Quelle: vzbv
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