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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
Bundesgerichtshof hat sich am 17.04.2013 in zwei Entscheidungen mit der
Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung in Stromlieferungsverträgen
befasst, nach der einem Neukunden bei einer bestimmten Vertragsdauer ein
einmaliger Bonus gewährt wird.
In den zu entscheidenden Verfahren streiten die Parteien darüber, ob die
Beklagte - eine Stromlieferantin - verpflichtet ist, den Klägern diesen
sogenannten "Aktionsbonus" zu zahlen. Den Stromlieferungsverträgen
lag folgende Allgemeine Geschäftsbedingung zugrunde:
"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen,
gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12
Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung
verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in
seinem Haushalt nicht von [der Beklagten] beliefert wurde. Der Bonus entfällt
bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die
Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam."
Die Kläger kündigten die Verträge jeweils zum Ablauf des ersten
Belieferungsjahres. Die Beklagte berücksichtigte den Bonus in den
Schlussrechnungen nicht. Die Berufungsgerichte haben die Klagen auf Zahlung des
Bonus abgewiesen.
Die von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen der Kläger hatten
Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel in der hier maßgeblichen
Fassung für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin
verstanden werden kann, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht,
wenn der Vertrag - wie hier - mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Klausel
ist deshalb nach § 305c Abs. 2 BGB* in diesem Sinne auszulegen.
*§ 305c
BGB: Überraschende und mehrdeutige Klauseln |
BGH, Urteile VIII ZR 225/12 und VIII ZR 246/12 vom 17.04.2013
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