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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Verweigerung von "Hartz IV" wegen Nichtnutzung der Krippenbetreuung bis zum dritten Geburtstag des Kindes ist verfassungswidrig
Das Jobcenter kann Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") nicht mit dem Argument verweigern, eine Studentin müsse ihr Kind nach dem 1. Geburtstag in der Kita betreuen lassen und ihr Studium fortsetzen. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Beschluss vom 4. April 2013 entschieden.
Die 32-jährige Antragstellerin studiert in Dresden. Sie ist alleinerziehende Mutter von zwei 6 Jahre bzw. 1 Jahr 7 Monate alten Mädchen. Zur Betreuung ihrer Kinder hat sie sich nach der Geburt ihres zweiten Kindes vom Studium beurlauben lassen. In dieser Zeit entfällt der BAföG-Anspruch. Sie möchte ihre zweite Tochter bis sie zwei Jahre alt wird selbst betreuen. Ihren Antrag auf "Hartz IV"-Leistungen lehnte das Jobcenter für die Zeit nach dem 1. Geburtstag der jüngeren Tochter ab. Die Antragstellerin könne ihr Kind in einer Kita betreuen lassen und ihr Studium fortsetzen. Dann könne sie wieder von BAföG leben.
Dem hiergegen erhobenen Eilantrag hat das Sozialgericht Dresden stattgegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können Studenten "Hartz IV" beziehen, wenn sie vom Studium beurlaubt sind und in dieser Zeit ihr Studium nicht betreiben. Dies ist bei der Antragstellerin der Fall. Sie besucht derzeit weder Lehrveranstaltungen, noch bereitet sie Prüfungen vor.
Ein "Arbeitshinweis" des Jobcenters Dresden, auf dem die Ablehnung der Leistungen beruhte, ist verfassungswidrig. Das Grundgesetz schützt die Entscheidungsfreiheit der Eltern, ob sie ihre Kinder selbst betreuen oder in eine Kita geben. Von Arbeitslosen, die Kinder bis 3 Jahren selbst betreuen, kann nicht verlangt werden, dass sie sich eine Arbeit suchen. Daher dürfen Studenten in einer vergleichbaren Situation nicht schlechter behandelt werden.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz eröffnet.
SG Dresden, Beschluss S 20 AS 1118/13 ER vom 04.04.2013
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