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  • 28.03.2013 – Aufgrund des Statistikgeheimnisses zu Recht Einsicht in die Einkommens- und Verbraucherstichprobe verweigert
    28.03.2013 – Aufgrund des Statistikgeheimnisses zu Recht Einsicht in die Einkommens- und Verbraucherstichprobe verweigert
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Urteil vom 15.03.2013 eine Klage zurückgewiesen, mit der der Kläger vom Statistisc...

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Steuer & Recht

Aufgrund des Statistikgeheimnisses zu Recht Einsicht in die Einkommens- und Verbraucherstichprobe verweigert

 

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Urteil vom 15.03.2013 eine Klage zurückgewiesen, mit der der Kläger vom Statistischen Bundesamt Informationen über die Ermittlung der sozialhilferechtlichen Regelsätze, die er für Alleinstehende zu niedrig hält, aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes erstrebte. Aufgrund seiner persönlichen Erfahrungen könne er sich nicht vorstellen, dass die Höhe des Regelsatzes anhand der dem Regelsatz zugrunde liegenden Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2008 des Statistischen Bundesamtes korrekt berechnet worden sei. Das Vorgehen des Gesetzgebers sei nicht transparent und nachvollziehbar. Um die Rechtmäßigkeit der Ermittlung der Regelsätze nachprüfen zu können, begehrte der Kläger im Klagewege zunächst Einsicht in alle rund 60.000 Haushaltsbücher in anonymisierter Form, die der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2008 zugrunde lagen, zuletzt beschränkt auf die Einpersonenhaushalte.

Die Kammer urteilte nun, dass der Kläger zwar grundsätzlich gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen habe. Seinem konkreten Auskunftsbegehren stehe jedoch entgegen, dass die Daten aus den Haushaltsbüchern dem Statistikgeheimnis unterliegen und daher kein Anspruch auf Informationszugang bestehe. Bei den Daten, die der Kläger begehre, seien alle Daten eines Ein-Personen-Haushaltes (ermitteltes Nettoeinkommen, Kosten für Wohnen und Energie, Verkehr, Post und Telekommunikation, Gesundheit und Körperpflege, Bekleidung und Schuhe, Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung, Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Gaststätten, Kantinen, Hotels, Pensionen, Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, Bildungswesen und Kinderbetreuung, sonstige Waren und Dienstleistungen, Versicherungsbeträge, Bildung von Geldvermögen, Restzahlungen, Ratenzahlungen, Soll- und Überziehungszinsen, Neuaufnahme von Krediten) enthalten gewesen. Bei diesen Daten handele es sich, so die Kammer, um Einzelangaben, die dem jeweiligen Betroffenen, der das Haushaltsbuch ausgefüllt hat, im Einzelnen zugeordnet werden könnten. Es handele sich hier lediglich um anonymisierte Daten.

Das Statistikgeheimnis greife nur dann nicht ein, wenn die Daten so zusammengefasst und so gehäuft sind, dass es sich um statistische und damit aggregierte Daten handelt, so dass die Einzelangaben einer natürlichen Person nicht mehr zuzuordnen seien. Dies sei bei den Haushaltsbüchern gerade nicht der Fall. Schließlich gebe es auch keinen Anspruch des Klägers darauf, dass die von ihm begehrten Daten vom Statistischen Bundesamt komplett neu berechnet und verändert werden, um dem Statistikgeheimnis gerecht zu werden und um eine Reidentifikation ausschließen zu können. Denn der Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz erstrecke sich nur auf vorhandene Daten. Das Informationsfreiheitsgesetz kenne keine Informationsbeschaffungspflicht oder gar Herstellungspflicht von Informationen.

Soweit das Gericht in dem vorangegangen, für den Kläger teilweise erfolgreichen, Prozesskostenhilfebeschluss davon ausgegangen sei, bei dem Statistischen Bundesamt seien Rohdaten vorhanden, bei denen die Einzelangaben nicht den Betroffenen zuzuordnen seien und daher dem Auskunftsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes unterlägen, sei aufgrund des im Laufe des Verfahrens gewonnenen Kenntnisstandes des Gerichts nicht mehr an dieser Auffassung festzuhalten.

Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

VG Wiesbaden, Urteil 6 K 1374/11 vom 15.03.2013

 

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