ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 25.03.2013 – Kein Rehabilitierungsinteresse allein wegen Anforderung eines Fahreignungsgutachtens
    25.03.2013 – Kein Rehabilitierungsinteresse allein wegen Anforderung eines Fahreignungsgutachtens
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 21.03.2013 entschieden, dass sich derjenige, von dem die Fahrerlaubnisbehörde wegen des Verdac...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht

Kein Rehabilitierungsinteresse allein wegen Anforderung eines Fahreignungsgutachtens

 

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 21.03.2013 entschieden, dass sich derjenige, von dem die Fahrerlaubnisbehörde wegen des Verdachts auf Alkoholmissbrauch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens gefordert hat, nur dann auf ein zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage führendes Rehabilitierungsinteresse berufen kann, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine diskriminierende Wirkung ergibt.

Der Kläger wurde im Mai 2005 wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille rechtskräftig verurteilt; ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Im Januar 2006 erhielt der Kläger wieder eine Fahrerlaubnis. Aus einem ärztlichen Fahreignungsgutachten ergaben sich Hinweise auf zeitweisen Alkoholmissbrauch. Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens auf. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde im Januar 2008 die Fahrerlaubnis. Der Kläger beantragte im März 2008 die Neuerteilung einer solchen Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte ihn erneut zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf; auch dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Daraufhin lehnte die Behörde den Antrag des Klägers ab. Seine hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens erhielt der Kläger nach Vorlage eines positiven Fahreignungsgutachtens die beantragte Fahrerlaubnis. Er begehrt nun die Feststellung, dass die Behörde auch ohne ein solches Gutachten zur Fahrerlaubniserteilung verpflichtet gewesen wäre. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse in Gestalt eines Rehabilitierungsinteresses an der beantragten Feststellung habe. Die Fahrerlaubnisbehörde habe die Fahrerlaubniserteilung zu Unrecht von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil geändert. Die auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellte Klage ist wegen des Fehlens eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung unzulässig; das Berufungsgericht hat zu Unrecht ein Rehabilitierungsinteresse des Klägers bejaht. Ein solches Rehabilitierungsinteresse besteht bei der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens wegen des Verdachts auf Alkoholmissbrauch nur dann, wenn die Anforderung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise eine diskriminierende Wirkung hat oder den Betroffenen sonst in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Solche Umstände sind im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Die Gutachtensanforderung war bei der gebotenen objektiven und vernünftigen Betrachtung weder in der Sache noch im Ton geeignet, den Kläger in seinen Persönlichkeitsrechten zu verletzen. Die Aufforderung, wegen des Verdachts auf Alkoholmissbrauch ein medizinisch-psychologisches Gutachten erstellen zu lassen, kann nicht dem in der Rechtsprechung anerkannten Fall gleichgesetzt werden, dass sich ein Beamter aufgrund dienstlicher Anordnung einer Untersuchung seiner Dienstfähigkeit durch einen Facharzt für Psychiatrie unterziehen soll und das den Kollegen bekannt wird.

BVerwG, Urteil 3 C 6.12 vom 21.03.2013

 

Weitere Meldungen


Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aporisk.deLink

Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aporisk.deLink

KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aporisk.deLink

 

www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken