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  • 18.03.2013 – Katzen sind keine Kleintiere - Klausel zulässig
    18.03.2013 – Katzen sind keine Kleintiere - Klausel zulässig
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Katzen sind keine Kleintiere, so dass grundsätzlich eine Klausel im Mietvertrag zulässig ist, wonach die Haltung von Katzen der Einwilligung...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht

Katzen sind keine Kleintiere - Klausel zulässig

 

Katzen sind keine Kleintiere, so dass grundsätzlich eine Klausel im Mietvertrag zulässig ist, wonach die Haltung von Katzen der Einwilligung des Vermieters bedarf. Dieser darf seine Zustimmung allerdings nur verweigern, wenn Beeinträchtigungen der Wohnung oder Störungen oder Gefährdungen anderer Personen zu befürchten sind.

Eine Münchnerin hatte eine 1 ½-Zimmer-Wohnung angemietet. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass Tierhaltung in den Mieträumen ohne Einwilligung des Vermieters nicht gestattet ist. Davon ausgenommen wurden allerdings Kleintiere im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs.

Die Mieterin schaffte sich dann allerdings zwei Katzen an. Darüber hinaus befestigte sie auf dem Balkon zwischen Brüstung und darüber liegendem Balkon ein Katzennetz.

Beides störte die Vermieter. Eine Katzenhaltung sei auf Grund der Größe der Wohnung (nur 33,36 qm), nicht artgerecht möglich. Die Katzen befänden sich ständig in der Wohnung. Die Teppichböden würden durch die Katzen beschädigt werden, da sie über Krallen verfügen. Auch werde der Teppichboden durch Katzenkot und -urin verunreinigt.

Die Mieterin habe in der Vergangenheit immer wieder Katzenkot in der Biotonne entsorgt, was zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Vermieter führe.

Das Katzennetz sei zu entfernen, da der optisch architektonische Gesamteindruck der Fassade durch das deutlich von außen sichtbare Katzennetz beeinträchtigt werde.

Die Mieterin weigerte sich, die Katzen und das Netz zu entfernen. Von den zwei nach wie vor sehr kleinen Katzen würden keine Störungen ausgehen. Es handle sich um Britisch Kurzhaar Katzen, die ein sehr angenehmes ruhiges Wesen hätten und einen großen Teil des Tages schlafen würden.

In der fast 40 qm großen Wohnung sei ausreichend Platz für die Katzen. Die Katzen seien laut tierärztlicher Untersuchung gesund und würden artgerecht gehalten werden. Sie hätten einen Kratz- und Kletterbaum, einen Schlafplatz, eine Katzentoilette, einen Essplatz und katzentypisches Spielzeug.

Das Katzennetz sei von außen nicht sichtbar, da es sich um ein durchsichtiges dünnes Katzennetz handle. Es handle sich um eine Sonderanfertigung einer Fachfirma, die sich seit 20 Jahren auf die Fertigung und Installation von fast unsichtbaren Katzennetzen spezialisiert habe.

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab den klagenden Vermietern nur zum Teil Recht:

Zunächst sei festzustellen, dass die Klausel im Mietvertrag wirksam sei, da zum einen Kleintiere vom Verbot ausgenommen werden, und zum anderen auch bei den übrigen Tieren nicht ein generelles Verbot bestimmt wurde, sondern die Haltung lediglich von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werde.

Katzen gehörten nicht mehr zu den Kleintieren, so dass vorliegend deren Haltung ohne Einwilligung des Vermieters grundsätzlich nicht zulässig sei. Typische Beispiele für Kleintiere seien Hamster, Mäuse, Vögel, Fische u. ä., während Hunde und Katzen nach der allgemeinen Verkehrsanschauung nicht mehr unter den Begriff fallen. Die Ausnahme für Kleintiere lasse sich damit erklären, dass von Tieren, die in kleinen Käfigen/Aquarien gehalten werden, üblicherweise keine Beeinträchtigungen für den Vermieter und die Mitbewohner ausgehen.

Vermieter dürfen allerdings eine Zustimmung zur Haltung der Katzen nur verweigern, wenn dadurch Beeinträchtigungen der Wohnung oder Störungen oder Gefährdungen anderer Personen ausgingen.

Vorliegend würden die Katzen lediglich in der Wohnung gehalten, so dass eine Belästigung des Vermieters oder anderer Mitmieter durch herumlaufende Katzen ausscheide. Dass der Vermieter oder Mitmieter durch von den Katzen ausgehenden Lärm belästigt worden seien, sei nicht vorgetragen. Auch eine Gefährdung von Mitbewohnern durch die Katzenhaltung könne vorliegend ausgeschlossen werden und sei auch nicht konkret behauptet worden. Die Behauptung des Klägers, dass die Katzen den Teppich beschädigen und verunreinigen würden, sei eine Behauptung ins Blaue hinein. Die Kläger hätten auf Nachfrage angegeben, dass ihnen konkrete Schäden nicht bekannt seien, sondern sie diese nur vermuten.

Ausreichende Anhaltspunkte für eine nicht artgerechte Tierhaltung lägen nicht vor. Die Katzen würden über einen Kratz- und Kletterbaum, einen Schlafplatz, eine Katzentoilette und einen Essplatz verfügen. Es handele sich um sehr kleine Katzen. Eine reine Wohnungshaltung sei bei vielen Katzen üblich. Tierheime selbst würden oft Katzen anbieten, die nur in Wohnungen ohne Auslauf gehalten werden. Zudem würden zwei Katzen gehalten, so dass die Katzen auch ausreichend Gelegenheit hätten, miteinander zu spielen. Die Größe der Wohnung lasse die Haltung der zwei Katzen ohne weiteres zu.

Die Behauptung, die Mieterin habe in der Vergangenheit unzulässig Katzenkot in der Biotonne entsorgt, hätten die Vermieter nicht belegen können. Außerdem könnten sie dagegen vorgehen. Dazu müsste nicht die Katzenhaltung an sich untersagt werden. Triftige Gründe, die Katzenhaltung zu untersagen, seien somit nicht gegeben.

Die Mieterin sei jedoch verpflichtet, das Katzennetz, das sie auf dem Balkon angebracht habe, zu entfernen, da davon eine optische Beeinträchtigung ausgehe, die die Vermieter nicht zu dulden haben. Würden die Vermieter dieses Netz bei der Mieterin genehmigen müssen, könnten zahlreiche anderen Mieter ebenfalls bei Tierhaltung ein entsprechendes Netz anbringen, was zu einer erheblichen optischen Störung führen würde, da eine vergitterte Balkonfront sehr unattraktiv wirke.

Die Mieterin werde durch die Pflicht zur Entfernung auch nicht unverhältnismäßig in ihren Rechten eingeschränkt. Sie könne die Katzen in der Zeit auf den Balkon lassen, in der sie anwesend sei und sie beaufsichtigen könne.

Das Urteil ist rechtskräftig.

AG München, Urteil 411 C 6862/12 vom 26.07.2012

 

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