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  • 15.03.2013 – Vereinbarungen zwischen Kfz-Werkstätten und Versicherungsgesellschaften über Reparaturpreise verboten
    15.03.2013 – Vereinbarungen zwischen Kfz-Werkstätten und Versicherungsgesellschaften über Reparaturpreise verboten
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten über die Preise für die Reparatur versicherter Fahrzeuge ha...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht

Vereinbarungen zwischen Kfz-Werkstätten und Versicherungsgesellschaften über Reparaturpreise verboten

 

Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten über die Preise für die Reparatur versicherter Fahrzeuge haben einen wettbewerbswidrigen Zweck und sind daher verboten, wenn sie schon ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs sind. Ob sie insoweit schädlich sind, ist in Bezug auf die beiden betroffenen Märkte - den der Kfz-Versicherungen und den der Kfz-Reparaturen - zu beurteilen.

Die ungarischen Versicherer - u. a. Allianz Hungária und Generali-Providencia - vereinbaren einmal jährlich mit den Kfz-Vertragshändlern oder mit deren nationaler Vereinigung die Bedingungen und Tarife für Reparaturen von Schäden an versicherten Fahrzeugen, die der Versicherer regulieren muss. Die Werkstätten der Vertragshändler können dadurch im Schadensfall unmittelbar Reparaturen gemäß diesen Bedingungen und Tarifen vornehmen.

Die Vertragshändler unterhalten dabei eine zweifache Beziehung zu den Versicherern: Zum einen reparieren sie im Schadensfall die versicherten Fahrzeuge auf Rechnung der Versicherer, zum anderen handeln sie als deren Agenten und bieten ihren Kunden beim Verkauf oder bei der Reparatur von Fahrzeugen Kfz-Versicherungen an. Nach den Vereinbarungen zwischen den Versicherern und den Vertragshändlern erhöht sich der Stundensatz der Vertragshändler für die Reparatur beschädigter Fahrzeuge nach Maßgabe der Zahl oder des Prozentsatzes der für die Versicherungsgesellschaft verkauften Versicherungsverträge.

Da das ungarische Kartellamt der Auffassung war, dass die fraglichen Vereinbarungen die Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Kfz-Versicherungsverträge und auf dem Markt für Kfz-Reparaturen bezweckten, verbot es das wettbewerbswidrige Verhalten und verhängte Geldbußen gegen die betroffenen Unternehmen.

Der Legfelsöbb Bíróság (Oberster Gerichtshof in Ungarn), der im Rechtsmittelverfahren mit dieser Rechtssache befasst ist, möchte vom Gerichtshof wissen, ob die fraglichen Vereinbarungen die Verhinderung, die Einschränkung oder die Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken.

In seinem Urteil erinnert der Gerichtshof zunächst daran, dass Vereinbarungen mit einem solchen Zweck, d. h. Vereinbarungen, die schon ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs sind, verboten sind, ohne dass es einer Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb bedarf.

Weiter stellt der Gerichtshof fest, dass die untersuchten Vereinbarungen zwei grundsätzlich voneinander unabhängige Tätigkeiten miteinander verbinden, nämlich die Dienstleistung der Kfz-Reparatur und die Vermittlung von Kfz-Versicherungen. Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Herstellung einer solchen Verbindung nicht automatisch bedeutet, dass die betreffenden Vereinbarungen eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken, dass sie aber einen wichtigen Aspekt bei der Beurteilung der Frage darstellen kann, ob diese Vereinbarungen ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs sind. In diesem Zusammenhang führt der Gerichtshof aus, dass es sich im vorliegenden Fall zwar um vertikale Vereinbarungen - d. h. um Vereinbarungen zwischen nicht miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen - handelt, dass sie aber gleichwohl eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken können.

Der Gerichtshof erläutert ferner, dass im vorliegenden Fall der Zweck der beanstandeten Vereinbarungen im Hinblick auf die beiden betroffenen Märkte zu beurteilen ist. So ist es Sache des ungarischen Gerichts, zum einen zu prüfen, ob die vertikalen Vereinbarungen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem sie stehen, eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt für Kfz-Versicherungen erkennen lassen, um die Feststellung zu gestatten, dass sie eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken. Dies wäre u. a. der Fall, wenn die Rolle, die das nationale Recht den als Versicherungsagenten oder -makler tätig werdenden Vertragshändlern zuweist, deren Unabhängigkeit von den Versicherungsgesellschaften erfordert. Außerdem würde der wettbewerbswidrige Zweck der Vereinbarungen auch dann feststehen, wenn der Wettbewerb auf dem Markt für Kfz-Versicherungen infolge des Abschlusses dieser Vereinbarungen wahrscheinlich beseitigt oder erheblich geschwächt werden wird.

Zum anderen muss das ungarische Gericht bei der Beurteilung des Zwecks der Vereinbarungen in Bezug auf den Markt für Kfz-Reparaturen berücksichtigen, dass die Vereinbarungen offenbar auf der Grundlage der "Preisempfehlungen" geschlossen wurden, die in den von der nationalen Vereinigung der Kfz-Vertragshändler getroffenen Entscheidungen enthalten sind. Sollte das ungarische Gericht feststellen, dass diese Entscheidungen bezweckten, durch die Vereinheitlichung der Stundensätze für die Kfz-Reparatur den Wettbewerb zu beschränken, und dass die Versicherungsgesellschaften diese Entscheidungen durch die beanstandeten vertikalen Vereinbarungen bewusst gebilligt haben, was vermutet werden kann, wenn sie unmittelbar eine Vereinbarung mit der Vereinigung der Kfz-Vertragshändler getroffen haben, so würde die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen die Rechtswidrigkeit der Vereinbarungen nach sich ziehen.

EuGH, Urteil C-32/11 vom 14.03.2013

 

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