ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 13.03.2013 – Die entgangene Wohnung - Verstoß gegen AGG?
    13.03.2013 – Die entgangene Wohnung - Verstoß gegen AGG?
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Es kann dahinstehen, ob jemand eine Wohnung nicht vermietet bekam, weil er Gewerkschaftsangehöriger ist. Auch unterstellt, dies wäre so gewe...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht

Die entgangene Wohnung - Verstoß gegen AGG?

 

Es kann dahinstehen, ob jemand eine Wohnung nicht vermietet bekam, weil er Gewerkschaftsangehöriger ist. Auch unterstellt, dies wäre so gewesen, liegt darin kein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Verboten sind nach diesem Gesetz Benachteiligungen aus Gründen der Weltanschauung. Die Gewerkschaftszugehörigkeit betrifft nur einen Teilaspekt des Lebens und ist daher keine Weltanschauung.

Eine Münchnerin und ihr Mann suchten im August 2011 eine Wohnung. Sie wurden auch fündig. Im Rahmen der anschließenden Vertragsverhandlungen erhielten sie einen nicht unterzeichneten Mietvertragsentwurf. Darüber hinaus wurden sie aufgefordert, eine Schufa-Auskunft und Gehaltsnachweise einzureichen. Von einem anderen Vermieter mieteten sie einen Tiefgaragenplatz im Anwesen.

Ende September 2011 bekamen sie mitgeteilt, dass sie die Wohnung nun doch nicht erhalten. Daraufhin machten sie Schadenersatzansprüche geltend. Schließlich sei der Eindruck erweckt worden, dass der Abschluss des Mietvertrags nur noch eine Formsache sei. Außerdem hätten sie die Wohnung wahrscheinlich deshalb nicht erhalten, weil die Ehefrau in der Gewerkschaft sei. Die Vermieterin habe gegen diese Gewerkschaft einen Streit vor dem Arbeitsgericht geführt. Deshalb sei die Absage eine Sanktionsmaßnahme der Vermieterin, die gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoße. Niemand dürfe wegen seiner Weltanschauung benachteiligt werden.

Sie hätten ihre alte Wohnung geräumt und die dort befindliche Einbauküche 50% unter Marktpreis verkaufen müssen. Dadurch sei ihnen ein Schaden in Höhe von 2.500 Euro entstanden. Da sie schnell eine Ersatzwohnung benötigten, hätten sie einen Makler beauftragt. Dafür seien Kosten in Höhe von 3.046,40 Euro angefallen.

Die Vermieterin weigerte sich, zu zahlen. Sie habe nie den Eindruck erweckt, der Vertragsabschluss sei sicher. Auch die von dem Ehepaar vorgebrachten Vermutungen würden nicht stimmen.

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München, vor das die Klage kam, wies diese ab:

Dem Ehepaar stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch bei Abbruch der Vertragsverhandlungen sei, dass die eine Partei bei der Verhandlungsführung in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags erweckt habe. Das sei gegeben, wenn der Abbrechende den Vertragsschluss als sicher hingestellt habe.

Dies liege hier aber nicht vor. Die Anforderung von Schufa-Auskünften sowie Gehaltsnachweisen würden nicht nahelegen, dass ein Vertrag sicher geschlossen werde. Vielmehr handele es sich hier um die üblichen Auskünfte die, wenn man eine Wohnung anmieten wolle, gegeben werden müssten. Ebenso verhalte es sich mit der Übersendung eines Mietvertragsentwurfes. Auch hier werde der Vertragsschluss nicht sicher in Aussicht gestellt, sondern die potentiellen Mieter über die Mietvertragskonditionen informiert. Schließlich führe auch der Abschluss des Mietvertrages über den Tiefgaragenstellplatz im gleichen Anwesen nicht dazu, dass die potentiellen Mieter den Vertragsschluss als sicher in Aussicht gestellt bekamen. Schließlich sei der Garagenmietvertrag mit einem anderen Vermieter abgeschlossen worden.

Es bestehe auch keine Schadensersatzverpflichtung aufgrund eines Verstoßes gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Unklar sei schon, ob tatsächlich wegen der Gewerkschaftszugehörigkeit der Ehefrau der Vertrag nicht zustande gekommen sei. Ein entsprechendes Beweisangebot sei nicht vorgelegt worden. Darüber hinaus könne das Gericht in der Tatsache, dass die Ehefrau Mitglied in einer Gewerkschaft sei, keine Weltanschauung sehen. Eine derartige Zugehörigkeit betreffe nur einen Teilaspekt des Lebens, nämlich die berufliche Ebene. Eine Weltanschauung umfasse das ganze Leben in all seinen Aspekten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

AG München, Urteil 423 C 14869/12 vom 18.10.2012

 

Weitere Meldungen


Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aporisk.deLink

Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aporisk.deLink

KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aporisk.deLink

 

www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken