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  • 15.02.2013 – Beim Umfallen eines Bauzauns besteht ein Anscheinsbeweis für eine unzureichende Sicherung
    15.02.2013 – Beim Umfallen eines Bauzauns besteht ein Anscheinsbeweis für eine unzureichende Sicherung
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Ein ordnungsgemäß gesicherter Bauzaun muss sämtlichen Witterungsbedingungen, auch Windböen, standhalten. Allein schon durch das Umfallen de...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht

Beim Umfallen eines Bauzauns besteht ein Anscheinsbeweis für eine unzureichende Sicherung

 

Ein ordnungsgemäß gesicherter Bauzaun muss sämtlichen Witterungsbedingungen, auch Windböen, standhalten. Allein schon durch das Umfallen des Zaunes besteht ein Anscheinsbeweis für eine unzureichende Sicherung.

Im November 2010 fuhr der Eigentümer eines Pkw Mazdas an einer Baustelle in Gräfelfing vorbei. Diese Baustelle war durch einen 20 Meter langen Bauzaun abgesichert. Dieser stürzte plötzlich auf die Fahrbahn und beschädigte den Pks auf der rechten Seite. Es entstand ein Schaden in Höhe von 1.500 Euro. Hinzu kamen noch Sachverständigenkosten in Höhe von 386 Euro sowie Ersatz für den Mietwagen während der Reparatur in Höhe von 556 Euro.

Den Schaden wollte der Eigentümer des Pkws von der Baufirma ersetzt bekommen. Diese hatte vom Bauherrn einen Generalauftrag erhalten, der auch die Baustelleneinrichtung umfasste. Der Besitzer des Autos war der Meinung, die Firma habe gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse daher zahlen.

Diese weigerte sich jedoch. Sie habe ihre Sicherungspflicht auf eine andere Firma übertragen, die immer zuverlässig gewesen sei. Die eigenen Mitarbeiter seien zudem jeden Dienstag auf der Baustelle gewesen. Außerdem sei der Zaun ordnungsgemäß aufgestellt worden. Mit einem Sturm habe man nicht rechnen können.

Daraufhin erhob der Eigentümer Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht:

Die Baufirma habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht treffe denjenigen, der eine Gefahrenquelle schaffe. Da die Beklagte als Baufirma auf der Baustelle tätig gewesen sei, habe sie eine tatsächliche Gefahr eröffnet.

Die Verkehrssicherungspflicht habe die Beklagte zwar übertragen, das entbinde sie jedoch nicht von der Pflicht zur Kontrolle und Überwachung. Auch wenn die andere Firma bislang zuverlässig gewesen sei, würden diese Pflichten nicht entfallen.

Dieser Kontroll- und Überwachungspflicht sei die Baufirma nicht hinreichend nachgekommen. Eine einmalige Kontrolle pro Woche reiche dazu nicht aus.

Dass der Zaun nicht ausreichend gesichert gewesen sei, folge schon aus der Tatsache, dass dieser umgestürzt sei. Ein ordnungsgemäß gesicherter Bauzaun müsse sämtlichen Witterungsbedingungen, auch Windböen standhalten. Allein durch das Umfallen des Zaunes bestehe bereits ein Anscheinsbeweis für eine unzureichende Sicherung. Diesen Anscheinsbeweis habe die Baufirma nicht entkräften können. Im Gegenteil hätten Lichtbilder gezeigt, dass die Zaunelemente nicht mittig in den Betonsockeln standen, sondern in den äußeren Löchern auf der Seite der Fahrbahn. Dadurch sei keine gleichmäßige Gewichtsverteilung vorhanden gewesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

AG München, Urteil 244 C 23760/11 vom 26.04.2012

 

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