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Steuer & Recht
Eltern haben keinen Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht als Schulfach an der Grundschule. Der Staat entscheidet im Rahmen seines verfassungsrechtlichen Erziehungsauftrags eigenverantwortlich über das Erfordernis, Ethikunterricht anzubieten. Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit einem jetzt zugestellten Urteil vom 23. Januar 2013 entschieden und die Berufung einer Mutter von drei Kindern (Klägerin) gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zurückgewiesen.
Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter von drei Kindern. Zwei Kinder besuchten im Februar 2010 die zweite und vierte Klasse einer Grundschule in Freiburg. Das dritte Kind war noch nicht eingeschult. Die Klägerin beantragte damals beim Kultusministerium, an der Grundschule ab sofort parallel zum Religionsunterricht einen Ethikunterricht einzuführen. Ihre Kinder gehörten keiner Konfession an. Es gebe jedoch kein angemessenes Ersatzfach für den Religionsunterricht. Sie habe ein Recht auf ethisch-moralische Bildung ihrer Kinder. Deren Benachteiligung aufgrund ihrer weltanschaulichen Gesinnung sei verfassungswidrig. Das Kultusministerium lehnte den Antrag ab.
In seiner Urteilsbegründung führt der 9. Senat aus, die Klägerin habe nach dem Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) keinen Rechtsanspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule. Das SchG bestimme zwar, dass für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnähmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet werde. Ein subjektives Recht der Eltern werde indessen dadurch nicht begründet. Das SchG beauftrage allein im öffentlichen Interesse das insoweit zuständige Kultusministerium, einen solchen Unterricht einzuführen, wobei es hinsichtlich der Wahl des Zeitpunktes für den Besuch von Ethikunterricht zudem einen gewissen Spielraum habe. Diesen habe das Kultusministerium rechtmäßig dahin ausgeübt, Ethik als ordentliches Unterrichtsfach erst ab den Klassen 7 bzw. 8 und damit für Schüler im Alter von etwa 13 bzw. 14 Jahren einzuführen.
Ein - weitergehender - Anspruch der Klägerin auf Einführung von Ethikunterricht bereits an der Grundschule ergebe sich weder aus dem im Grundgesetz verankerten Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7 Abs. 1 GG) noch aus entsprechenden Vorschriften der Landesverfassung (Art. 12 LV). Denn auch diese verfassungsrechtlichen Bestimmungen räumten keinen subjektiven Rechtsanspruch gegen den Staat ein. Eine Verpflichtung folge auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Religions- und Weltanschauungsunterrichts (Art. 7 Abs. 3 GG). Art. 7 Abs. 3 GG eröffne Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften einen Raum für die eigene Grundrechtsausübung. Demgemäß sei der Religions- und Weltanschauungsunterricht bekenntnisgebunden - im Gegensatz zu dem bekenntnisneutralen Ethikunterricht, den die Klägerin begehre. Die Differenzierung zwischen Religions- und Ethikunterricht sei mit Blick auf Art. 7 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt und stelle auch keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 GG dar. Auf ein Grundrecht auf Bildung könne sich die Klägerin einerseits nicht berufen, andererseits habe der Beklagte den ihm nach dem grundgesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt. Ebenso wenig gewähre das durch Art. 6 GG geschützte elterliche Erziehungsrecht einen Anspruch auf Ethikunterricht bereits an der Grundschule. Durch dessen Fehlen werde auch kein mittelbarer Zwang zur Teilnahme an einem Religionsunterricht ausgeübt. Es sei der Klägerin zumutbar, die ethisch-moralische Erziehung ihrer Kinder zunächst selbst zu leisten, zumal ethisch-moralische Fragen bereits in der Grundschule in nicht unerheblichem Umfang Gegenstand des allgemeinen Unterrichts seien. Schließlich fordere auch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) keinen Ethikunterricht bereits an der Grundschule.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az. 9 S 2180/12).
VGH Baden-Württemberg, Urteil 9 S 2180/12 vom 23.01.2013
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