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Steuer & Recht
Das Sozialgericht Gießen hat einen Bescheid des Jobcenters Wetterau aufgehoben, mit dem einem Mann aus Nidda Hartz-IV-Leistungen für drei Monate um 30 % gekürzt wurden. Er erhielt so insgesamt 290,70 Euro weniger.
Der Kläger war vom Jobcenter aufgefordert worden, sich bei einer Firma zu bewerben. Die Firma teilte dann der Behörde mit, eine Bewerbung sei nicht erfolgt.
Das Gesetz sieht in einem solchen Fall zwar grundsätzlich eine Kürzung der Regelleistung für drei Monate vor, allerdings muss der Hilfeempfänger bereits in der Aufforderung über diese Rechtsfolge belehrt werden. Eine solche Belehrung konnte das Jobcenter aber nicht nachweisen, da es aus EDV-technischen Gründen nicht mehr in der Lage war, den Vermittlungsvorschlag zu rekonstruieren. Die Behörde bezog sich insoweit auf ein Muster. Auch der Kläger konnte auf Nachfrage des Gerichts das Original der Belehrung nicht mehr vorlegen.
Das Sozialgericht Gießen hob daraufhin die Kürzung auf.
Die Festsetzung von Sanktionen setze nach dem Gesetz voraus, dass ein Hilfebedürftiger über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt worden sei. Soweit das Gericht durch die Behörde nicht in die Lage versetzt werde, die Ordnungsgemäßheit der Rechtsfolgenbelehrung zu prüfen, gehe dies zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Behörde. Ihr obliege es, durch ordnungsgemäße Aktenführung bzw. durch Organisation ihrer Dokumentenverwaltung ihren Nachweiserfordernissen nachzukommen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
SG Gießen, Urteil S 29 AS 676/11 vom 14.01.2013
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