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  • 15.02.2013 – Zur Verschwiegenheitspflicht von Ratsmitgliedern
    15.02.2013 – Zur Verschwiegenheitspflicht von Ratsmitgliedern
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen zweier Verstöße gegen die Verpflichtung eines Ratsmitglieds zur Verschwiegenheit ist ermessensfeh...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht

Zur Verschwiegenheitspflicht von Ratsmitgliedern

 

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen zweier Verstöße gegen die Verpflichtung eines Ratsmitglieds zur Verschwiegenheit ist ermessensfehlerhaft, wenn Bürgermeister und Rat ihren Entscheidungen bei einem der beiden Vorfälle eine unzutreffende Beurteilung zugrunde gelegt haben.

Die Klägerin ist Mitglied des Ortsgemeinderats von Langenlonsheim und gehört der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen an. Im Januar 2012 legte ein Dritter die Stellungnahme eines Sachverständigen zur Umweltverträglichkeit der Aufschüttung auf einem ihm gehörenden Grundstück vor. Es befindet sich in einem Gebiet, für das die Ortsgemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans erwägt. Dieses Gutachten sowie eine hierzu ergangene fachliche Bewertung des Landkreises Bad Kreuznach gab der Ortsbürgermeister auch der Klägerin zur Kenntnis. Im März 2012 fasste der Haupt- und Finanzausschuss der Ortsgemeinde Langenlonsheim einen Beschluss, der den Erwerb eines Grundstücks im möglichen Plangebiet zum Gegenstand hatte. In der Folgezeit erschienen in den Medien verschiedene Artikel unter Hinweis auf Äußerungen der Klägerin zu diesem Themenkomplex. Daraufhin verhängte der Ortsbürgermeister von Langenlonsheim mit Zustimmung des Ortsgemeinderates gegen die Ratsfrau wegen eines Verstoßes gegen das Schweigegebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro und zwar aus folgenden Gründen: Sie habe 1. den in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses und 2. den Inhalt des oben erwähnten Gutachtens an die Medien weitergegeben. Mit dieser Entscheidung war die Klägerin nicht einverstanden und erhob Klage, die Erfolg hatte.

Die Festsetzung des Ordnungsgeldes, so das Gericht, sei rechtswidrig. Eine solche Maßnahme könne getroffen werden, wenn ein Ratsmitglied seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verletzt, die dem Datenschutz unterlägen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich sei. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe das Ordnungsgeld verhängt werde, stehe im Ermessen des Ortsbürgermeisters und des Ortsgemeinderates. Sie sei vorliegend fehlerhaft ergangen. Zwar dürfe ein Ratsmitglied regelmäßig ein ihm von der Gemeindeverwaltung überlassenes Gutachten zur Umweltverträglichkeit einer Aufschüttung nicht den Medien zugänglich machen. Von daher hätte die Ratsfrau ihre Schweigepflicht jedenfalls dann verletzt, wenn sie die unzweifelhaft vorliegende Unterrichtung der Medien über Inhalte des Privatgutachtens zu vertreten habe. Letztlich müsse die Kammer hierzu nicht abschließend Stellung nehmen. Denn der zweite Vorwurf gegenüber der Ratsfrau sei unberechtigt, auch wenn die Beratungen zu Grundstücksangelegenheiten in den kommunalen Gremien regelmäßig der Verschwiegenheitspflicht unterlägen. Der hierfür in der Entscheidung in Bezug genommene Pressebericht belege einen solchen Verstoß nicht. Nach diesem Bericht sei es für die Klägerin und einen namentlich benannten Fraktionskollegen wichtig, dass für alle Grundstücksankäufe im Bereich eines möglichen zukünftigen Bebauungsplangebiets die gleichen Konditionen gelten müssten und es keine Sondervergütungen, wie etwa die kostenfreie Zuteilung eines Bauplatzes, gebe. Eine derartige Erklärung habe lediglich die politische Position der Klägerin und ihrer Fraktion zu den Konditionen für den Erwerb von Grundstücken im betroffenen Baugebiet zum Gegenstand. Sie habe von der Ratsfrau getätigt werden dürfen. Jedes andere Verständnis würde die Transparenz von politischem Handeln innerhalb einer Kommune unangemessen erschweren und stünde in Widerspruch zu dem Recht von Ratsmitgliedern und Fraktionen, für ihre politischen Positionen öffentlich einzustehen und zu werben. Sei somit einer der beiden Vorwürfe unberechtigt, beruhe die Festsetzung des Ordnungsgeldes insoweit auf sachfremden Erwägungen.

VG Koblenz, Urteil 1 K 954/12 vom 29.01.2013

 

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