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  • 25.04.2013 – Mehr Rechte für leibliche Väter durch vereinfachten Zugang zur gemeinsamen Sorge
    25.04.2013 – Mehr Rechte für leibliche Väter durch vereinfachten Zugang zur gemeinsamen Sorge
    SICHERHEIT – Steuer & Recht Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ist am 19.04.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden un...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


Steuer & Recht

Mehr Rechte für leibliche Väter durch vereinfachten Zugang zur gemeinsamen Sorge

 

Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ist am 19.04.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt damit am 19.05.2013 in Kraft.

Die Gesellschaft und die Formen des Zusammenlebens ändern sich. Der Anteil nicht-ehelicher Kinder hat sich in den letzten rund 20 Jahren mehr als verdoppelt. Mit den Neuregelungen zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern wird den veränderten Gegebenheiten angemessen Rechnung getragen.

Nach dem neuen Leitbild des Gesetzentwurfs sollen grundsätzlich beide Eltern die Sorge gemeinsam tragen, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht. Im Mittelpunkt der Neuregelungen steht somit immer das Kindeswohl.

Die Neuregelung des Sorgerechts erleichtert unverheirateten Vätern den Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder durch ein neues unbürokratisches Verfahren - wie es das Bundesverfassungsgericht durch seine Rechtsprechung vorgegeben hatte. Der Vater kann die Mitsorge nunmehr auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt.

Mit einem Antrag auf Mitsorge kann der Vater sich an das Familiengericht wenden. Äußert sich die Mutter zu dem Antrag nicht oder trägt sie lediglich Gründe vor, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, und dem Gericht auch sonst keine kindeswohlrelevanten Gründe bekannt sind, soll die Mitsorge in einem vereinfachten Verfahren gewährt. Die gemeinsame Sorge ist nur dann zu versagen, wenn sie dem Kindeswohl widerspricht.

Den Auszug aus dem Bundesgesetzblatt finden Sie auf der Homepage des BMJ.

Quelle: BMJ

 

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