Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung steht grundsätzlich nur einem bestimmten Personenkreis offen. Dies sind auf der einen Seite gut verdienende Angestellte und Beamte sowie auf der anderen Seite Freiberufler und Selbstständige. Der Wechsel in eine PKV ist dabei eine weitreichende Entscheidung, denn der Weg von der privaten Krankenversicherung zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist sehr schwer und in den meisten Fällen auch grundsätzlich ausgeschlossen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, wann die Rückkehr in die GKV möglich und manchmal sogar zwingend ist.
Wer sich als Angestellter für die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung entschieden hat, für den kommt eine Rückkehr in die GKV nur infrage, wenn das Monatseinkommen dauerhaft unter die so genannte Pflichtversicherungsgrenze sinkt. Dazu muss das monatliche Einkommen mindestens 12 Monate lang weniger als 3.900 € brutto betragen. Wird ein Angestellter jedoch arbeitslos, verhält es sich etwas anders. Hier ist die Rückkehr in die GKV nicht freiwillig, sondern zwingend. Als Arbeitsloser ist es nicht möglich, privat krankenversichert zu bleiben. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn die betreffende Person bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat. Ab dieser Altersgrenze ist eine Rückkehr in die GKV grundsätzlich ausgeschlossen, egal welcher Fall eintritt.
Bei Selbstständigen und Freiberuflern ist eine Rückkehr in die GKV auch dann nicht möglich, wenn das Einkommen sinkt, sondern nur, wenn sie ihre Selbstständigkeit ganz aufgeben. Um wieder in eine gesetzliche Krankenversicherung zu kommen, müssen sie entweder eine Anstellung mit einem Bruttoverdienst unter der Pflichtgrenze finden oder sich arbeitslos melden.
Auch wer in den Bezug von ALG II kommt, ist gesetzlich krankenversichert. Die Krankenkassenbeiträge übernimmt hier der zuständige Leistungsträger.
Wer seine Krankenversicherung ganz verloren hat, kann seit dem 1.4.2007 in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren, wenn er von Amts wegen der GKV zuzuordnen ist. Dies trifft dann zu, wenn er schon einmal gesetzlich krankenversichert war. Zuständig ist die gesetzliche Krankenkasse, bei der der Versicherte zuletzt war. Diese muss ihn in jedem Fall wieder aufnehmen. Ist er nicht in der Lage, die Beiträge zu zahlen, übernimmt dies teilweise der zuständige Sozialversicherungsträger. Gesetzliche Krankenversicherungen dürfen auch grundsätzlich keinem Mitglied mehr kündigen.
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