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  • 02.10.2009 - ApoRisk® News Gesundheit: Krankenversicherung - Gesetzliche Krankenkassen
    02.10.2009 - ApoRisk® News Gesundheit: Krankenversicherung - Gesetzliche Krankenkassen
    Wer in Deutschland mit seinem Bruttojahresarbeitsentgelt eine bestimmte Grenze nicht übersteigt, der ist als Arbeitnehmer verpflichtet sich gesetzlich krankenzuversichern.

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Gesundheit:

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenkassen


Wer in Deutschland mit seinem Bruttojahresarbeitsentgelt eine bestimmte Grenze nicht übersteigt, der ist als Arbeitnehmer verpflichtet sich gesetzlich krankenzuversichern. Dazu stehen den Versicherten mehr als 200 verschiedene gesetzliche Krankenkassen offen.

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je hälftig einen prozentualen Beitrag vom Bruttoeinkommen, der sich je nachdem in welcher gesetzlichen Krankenkasse der Versicherte ist, zwischen 11,8% bei der günstigsten und 16% bei einer teuren Krankenkasse bewegt. Dazu kommt noch ein Zuschlag von 0,9%, den der Arbeitnehmer allein zu tragen hat.

Durch einen Vergleich der Beitragshöhe der gesetzlichen Krankenkassen (GKV Vergleich) kann ein gesetzlich Versicherter im Jahr bis zu 900 Euro sparen, wenn er aus einer teuren in eine preiswerte gesetzliche Krankenkassen wechselt.

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind alle in etwa gleich, da gibt es nur geringfügige Unterschiede, die im wesentlichen vernachlässigt werden können. Im Allgemeinen sind die Krankenkassen, die nicht überall über Filialen verfügen, sondern als Direktkassen über das Internet zu erreichen sind, in ihren Beiträgen besonders günstig.

Ein Wechsel der Krankenkasse ist für den Versicherten unkomplizierter als viele glauben, der Versicherte muss mindestens 18 Monate bei seiner bisherigen Krankenkasse versichert gewesene sein, es sei denn die Krankenkasse erhöht die Beiträge, dann besteht wie bei anderen Versicherungen auch ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und wird dann immer zum übernächsten Monatsende des auf die Kündigung folgenden Monats wirksam. Die Krankenkasse muss dem Versicherten eine Kündigungsbestätigung ausstellen, die dieser dann wiederum der neuen gesetzlichen Krankenkasse vorlegen muss. Die neue gewählte Krankenkasse stellt dann wiederum eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft aus, die der Versicherte seinem Arbeitgeber vorlegen muss. (vz)

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