Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Unter einer Vollkrankenversicherung versteht man in der Regel eine private Krankenversicherung. Sie wird von zahlreichen deutschen Versicherungsunternehmen angeboten. In der Vollkrankenversicherung können sich Selbständige/Freiberufler und Studenten absichern. Sie zahlen ihre Beiträge zu 100 % selbst. Bei Angestellten, die durch die Höhe ihres Verdienstes von der Versicherungspflicht in der GKV befreit sind und eine Vollkrankenversicherung wählen, trägt der Arbeitgeber in der Regel die Hälfte des Beitrages. Die Verdienstgrenze für die Versicherungspflicht beträgt zur Zeit 48.150 € pro Jahr.
Beamte sind grundsätzlich von einer Versicherungspflicht befreit. Die Vollkrankenversicherung stellt besondere Beamtentarife zur Verfügung. Der Dienstherr kann sich an den Versicherungsbeiträgen mit maximal 80% beteiligen (Beihilfe). Familienangehörige können in der Vollkrankenversicherung nicht beitragsfrei mitversichert werden.
Die Tarife zur Vollkrankenversicherung unterscheiden sich durch Preise und Leistungen. Sie können - je nach Wunsch des Versicherten - individuell zusammengestellt werden. Einfache Basistarife entsprechen denen der GKV, während Komforttarife bessere Leistungen, u.a. freie Krankenhaus- und Arztwahl (auch Chefarzt), eine Auslandsreisekrankenversicherung, Behandlungen beim Heilpraktiker und hochwertigen Zahnersatz beinhalten. Zusätzlich können verschiedene Tagegelder vereinbart werden.
In der Regel werden anfallende Rechnungen für ärztliche Behandlungen der verschiedensten Behandlungsmethoden, Medikamente oder Anwendungen vom Versicherten bezahlt und dann von der Versicherungsgesellschaft zurückerstattet. Eine Ausnahme bilden Krankenhausaufenthalte und Operationen, für die im Vorfeld eine Zahlungszusage gegeben wird. In diesem Fall rechnen die Krankenhäuser direkt mit den Versicherungen ab.
Die Beiträge zur Vollkrankenversicherung sind nicht vom Einkommen des Versicherten abhängig. Sie errechnen sich aus dem gewählten Tarif sowie dem Geschlecht und Alter des Antragstellers. Vorerkrankungen und gesundheitliche Risiken können sich auf die Höhe auswirken (Risikozuschlag). Für den Versicherer besteht - im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung - keine Pflicht zur Annahme des Antrages.
Ein Wechsel von der Vollkrankenversicherung in die GKV ist bei Selbstständigen/Freiberuflern nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres möglich.
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