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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
Kläger - ein selbständiger Handwerker - schloss im Jahr 2006 eine
Krankentagegeldversicherung ab, die ihm im Krankheitsfalle ein Tagegeld
in Höhe von 100 Euro versprach. Der Tagessatz entsprach dem damaligen
Nettoeinkommen des Klägers. Im Jahr 2012 teilte der Versicherer mit,
dass das Tagegeld bei entsprechend geminderter Prämienhöhe nur noch 62
Euro betrage. Er berief sich darauf, dass der Handwerker mittlerweile
weniger verdiene und die vereinbarten Versicherungsbedingungen eine
entsprechende Anpassung zuließen. Der Kläger wollte das nicht hinnehmen
und bestand auf der Beibehaltung des höheren Tagessatzes. Der
Versicherer machte geltend, die strittige Klausel diene dazu, ein
erhöhtes Risiko der Inanspruchnahme für den Fall zu begrenzen, dass der
Versicherte durch eine Erkrankung und den dann entstehenden
Tagegeldanspruch ein höheres Einkommen erzielen könne als durch eigene
Erwerbstätigkeit.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe folgte dieser
Argumentation zwar im Ausgangspunkt, erklärte die Herabsetzungsklausel
(§ 4 Abs. 4 MB/KT 2009) in ihrer konkreten Ausgestaltung aber für
unwirksam. Der Kläger behält damit seinen Anspruch auf die vereinbarten
100 Euro Krankentagegeld, obwohl sein Verdienst mittlerweile deutlich
unter 100 Euro am Tag liegt. Das Gericht führte aus, die Klausel
ermögliche es den Versicherern die Tagegeldhöhe auch dann herabzusetzen,
wenn der Versicherte bereits erkrankt sei und Tagegeldansprüche geltend
mache. Damit bestehe für den Versicherten die Gefahr, dass das Tagegeld
von seiner Versicherung gerade dann einseitig herabgesetzt werde, wenn
mit der Erkrankung auch sein Einkommen sinke. Gegen krankheitsbedingte
Einkommensverluste habe sich der Versicherte aber gerade schützen
wollen. Im Übrigen führe die Herabsetzungsmöglichkeit dazu, dass für
einen selbständigen Versicherten mit schwankendem Einkommen die
Entwicklung seines Versicherungsschutzes nicht absehbar sei, auch dies
mache die Klausel unzulässig. Schließlich stehe der Möglichkeit des
Versicherers, einseitig den Umfang des Versicherungsschutzes und des
Beitrages herabzusetzen, kein ausreichender Anspruch des
Versicherungsnehmers gegenüber, bei steigendem Nettoeinkommen eine
Erhöhung herbeizuführen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
OLG Karlsruhe, Urteil 9a U 15/14 vom 09.12.2014
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