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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Eine
kostenintensive Zahnbehandlung muss nicht bezahlt werden, wenn sich der
Patient im Falle seiner ordnungsgemäßen Aufklärung über andere
Behandlungsmöglichkeiten gegen die kostenintensive Behandlung
ausgesprochen hätte. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Hamm am 12.08.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des
Landgerichts Detmold bestätigt.
Die heute 56 Jahre alte
beklagte Patientin aus Bad Salzuflen ließ sich von September 2007 bis
Juni 2008 von einem Kieferchirurgen in Hannover zahnärztlich behandeln.
Die für den Kieferchirurgen klagende Abrechnungsgesellschaft hat von der
Beklagten die Zahlung eines Anteils von ca. 16.000 Euro von den bislang
mit ca. 42.000 Euro in Rechnung gestellten kieferchirurgischen
Behandlungskosten verlangt. Der Kieferchirurg führte bei der Beklagten
eine Implantatbehandlung mit Knochenaufbau durch, wobei der Aufbau des
Ober- und Unterknochens durch gezüchtetes Knochenmaterial
(Eigenknochenzüchtung) erfolgen sollte. Die Beklagte hat u. a.
vorgetragen, nicht über andere Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt
worden zu sein und auch nicht gewusst zu haben, dass bei der gewählten
Behandlungsmethode Kosten in Höhe von mehr als 90.000 Euro anfallen
würden. In Kenntnis der Kosten hätte sie der durchgeführten Behandlung
nicht zugestimmt.
Die Rechtsverteidigung der Beklagten war
erfolgreich. Ebenso wie das Landgericht hat der 26. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm den geltend gemachten Honoraranspruch
abgewiesen. Der Kieferchirurg habe die Beklagte nicht ordnungsgemäß über
andere Behandlungsmöglichkeiten und deren Risiken aufgeklärt. Im Falle
einer ordnungsgemäßen Aufklärung hätte sich die Beklagte gegen die
kostenintensive Behandlung mit der Eigenknochenzüchtung entschieden.
Dann wären die dem geltend gemachten Honoraranspruch zugrunde liegenden
zahnärztlichen Leistungen nicht angefallen. Der vom Senat angehörte
Sachverständige habe festgestellt, dass neben der Eigenknochenzüchtung
die Verwendung von Knochenersatzmittel und die Knochenentnahme aus dem
Beckenkamm als weitere Behandlungsmöglichkeiten in Betracht gekommen
seien. Im Rahmen seiner Patientenaufklärung habe der behandelnde
Kieferchirurg unstreitig nur auf die Knochenentnahme als alternative
Behandlungsmöglichkeit hingewiesen. Dabei habe er die Risiken der
Eigenknochenzüchtung, die allein Kosten von ca. 15.000 Euro verursacht
habe, verharmlost. Mit dieser Methode sei es schwierig, den bei größeren
Defekten erforderlichen dreidimensionalen Aufbau zu erreichen.
Demgegenüber habe er die Risiken der Knochenentnahme übertrieben
dargestellt, weil - entgegen seinen geäußerten Bedenken - bei der
Patientin aus beiden Beckenkämmen genügend Knochenmaterial habe
entnommen werden können.
OLG Hamm, Urteil 26 U 35/13 vom 12.08.2014
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