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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
u. a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Personen, die Empfänger
laufender Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB
XII) sind (Sozialhilfeempfänger), und die ohne den Bezug von Sozialhilfe
der Versicherungspflicht in der gesetzliche Krankenversicherung
unterlägen, keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten
Krankenversicherung haben. Das gilt auch für Personen, deren
Leistungsbezug erstmals ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Die
seit etwa 10 Jahren in Deutschland lebende Klägerin begehrt für sich und
ihre drei minderjährigen Kinder die Aufnahme in den Basistarif der
privaten Krankenversicherung des beklagten Versicherers. Bis Ende April
2012 bezog sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und wurde
bezüglich der Krankenbehandlung von der örtlichen AOK betreut. Seit Mai
2012 bezieht sie Sozialhilfe nach dem SGB XII. Das zuständige Sozialamt
teilte ihr mit, sie müsse einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung
zum Basistarif bei einer privaten Krankenversicherung stellen. Diesen
Antrag lehnte die Beklagte ab.
Die Klage, mit der die Klägerin
Aufnahme in den Basistarif erstrebt, hat vor dem Landgericht Erfolg
gehabt. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten
abgewiesen. Das hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 16. Juli
2014 bestätigt.
BGH, Urteil IV ZR 55/14 vom 16.07.2014
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