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Steuer & Recht
Fast unbemerkt neben dem Trubel um das Lebensversicherungsreformgesetz hat die Bundesregierung ein weiteres wichtiges Gesetz auf den Weg gebracht: das Pflegestärkungsgesetz. Mit dem neuen Gesetz hat die Bundesregierung einen ersten Schritt in Sachen Pflegereform getan. In einem zweiten Schritt, voraussichtlich ab dem Jahr 2017, soll dann der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt werden.
Im Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD eine Reform der Pflegeversicherung angekündigt. Oberstes Ziel: „Pflege muss für alle Menschen, die auf sie angewiesen sind, bezahlbar bleiben." In dem aktuellen Gesetzentwurf enthalten ist – neben zahlreichen Leistungsverbesserungen – daher auch eine Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung.
Mehr Leistungen und Flexibilität
Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, die Leistungen der Pflegeversicherung besser an die Bedürfnisse der Bedürftigen anzupassen, damit Menschen länger zuhause gepflegt werden können. Kurzzeit- und Verhinderungspflege (zum Beispiel bei Urlaub) sollen über ein gemeinsames Budget finanziert werden und sind so flexibel einsetzbar: Wer beispielsweise nur wenig Kurzzeitpflege braucht, kann dafür mehr Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Es wird zwischen folgenden Pflegetypen unterschieden: Verhinderung-, Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege.
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden ab dem Jahr 2014 alle drei Jahre überprüft und im Folgejahr an die aktuelle Preisentwicklung angepasst. Für das Jahr 2015 bedeutet dies, dass die Leistungen um 4% steigen. Davon ausgenommen sind aber die im Jahr 2012 mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz eingeführten Leistungen. Sie steigen um lediglich 2,67 Prozent.
Neben der Anpassung an die Preisentwicklung ist im Pflegestärkungsgesetz auch vorgesehen, dass alle Pflegebedürftigen für zusätzliche Betreuung und Hilfen mindestens 104 Euro im Monat erhalten. Bisher stand diese Unterstützung nur Demenzkranken zur Verfügung. Weiter ist vorgesehen, dass Pflegebedürftige die Hälfte der ambulanten Pflegesachleistungen für Fahr- und Begleitdienste, Einkäufe oder andere, sogenannte niedrigschwellige Angebote, umwandeln können und Pflegefachkräfte sollen in den Pflegeheimen sollen durch Betreuungskräfte unterstützt werden.
Beitrag zur Pflegeversicherung soll auf 2,55% steigen
Zur Finanzierung der Leistungsverbesserungen sollen die Beiträge zur Pflegeversicherung in zwei Schritten steigen. Ab 2015 steigt der Beitrag um 0,3 Prozentpunkte. Davon werden 0,2 Prozentpunkte für bessere Leistungen und 0,1 Prozentpunkt für den Pflegevorsorgefonds verwendet. In einem zweiten Schritt, voraussichtlich ab dem Jahr 2017, sollen die Beiträge um weitere 0,2 Prozentpunkte auf dann insgesamt 2,55% steigen.
Vorsorgefonds für stabile Beiträge
Weiter sieht der Gesetzentwurf vor, einen Pflegevorsorgefonds einzurichten. Dieser soll den Beitragssatz auch in der Zukunft stabil halten. Der Pflegevorsorgefonds ist nach Ansicht der Bundesregierung das geeignete Instrument, um die Versorgung der sogenannten Babyboomer-Generation in der Zukunft sicherzustellen. In den nächsten Jahrzehnten werde die Zahl der Pflegebedürftigen deutlich steigen, schreibt die Regierung in ihrer Antwort (Bt-Drs. 18/1519) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Bt-Drs. 18/1374). Den Höhepunkt erreiche die Entwicklung, wenn ab etwa dem Jahr 2035 die geburtenstarken Jahrgänge pflegebedürftig würden.
Ab 2015 sollen die Einnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten 20 Jahre lange in den Vorsorgefonds fließen und ab 2035 wiederum 20 Jahre lang ausschließlich zur Stabilisierung der Beiträge von dort wieder entnommen werden. Aufgrund der demografischen Entwicklung werde die Zahl der Pflegebedürftigen von derzeit rund 2,5 Millionen über etwa 3,5 Millionen im Jahr 2030 auf über vier Millionen im Jahr 2050 ansteigen.
Exakte Schätzungen der Beitragssatzentwicklung seien über einen Zeitraum von 35 bis 45 Jahren allerdings nicht möglich, schreibt die Regierung. Die Zahl der Pflegebedürftigen werde jedoch voraussichtlich nach dem Jahr 2055 sinken. Damit ergebe sich abhängig von der Zahl der Beitragszahler bei der Beitragsbelastung „voraussichtlich eine gewisse Entspannung". Der Vorsorgefonds mit seiner Gesamtlaufzeit von 40 Jahren sei darauf angelegt, die Spitzenbelastung abzufedern.
Das maximale Kapitalvolumen des Fonds taxiert die Regierung, ausgehend von den Durchschnittszinsen der vergangenen 20 Jahre, auf 37 bis 42 Milliarden Euro. Eine Zweckentfremdung des Geldes werde ausgeschlossen. Das Sondervermögen diene allein der Stabilisierung der Pflegebeiträge. Eine gesetzlich festgelegte Obergrenze für die Entnahme von Mitteln aus dem Fonds stelle außerdem sicher, dass das Geld nicht in kurzer Zeit verbraucht werde. (kb)
Weitere Informationen: Leistungsverbesserungen im Überblick - abrufbar unter www.bmg.bund.de.
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