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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
Deutsche Bundestag hat sich am 9. Mai 2014 in erster Lesung mit dem
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der
Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung befasst. Der Entwurf
des Finanzierungs- und Qualitätsgesetzes wurde am 26. März 2014 vom
Bundeskabinett beschlossen. Das weitere Gesetzgebungsverfahren soll
zügig abgeschlossen werden, damit die Neuregelungen mit einer
hinreichenden Vorlaufzeit am 1. Januar 2015 in Kraft treten können.
Bundesgesundheitsminister
Hermann Gröhe: "Unsere Gesellschaft wird älter, dadurch werden auch die
Ausgaben für die Gesundheitsversorgung langfristig steigen. Wenn wir
auch weiterhin eine hochwertige Versorgung sicherstellen wollen, ohne
die Krankenkassenmitglieder über Gebühr zu belasten, müssen wir die
Finanzstruktur der Gesetzliche Krankenversicherung nachhaltig festigen.
Das tun wir mit diesem Gesetz. Wir sichern einen fairen Wettbewerb
zwischen den Kassen und stärken die Qualität in der Versorgung. Davon
profitieren auch die Versicherten."
Der Gesetzentwurf sieht folgende Regelungen vor:
Beitragssatz
Zum
1. Januar 2015 wird der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen
Krankenversicherung von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt. Die
Hälfte, nämlich 7,3 Prozent trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte
trägt der Arbeitgeber. Durch die Festschreibung des Arbeitgeberbeitrags
auf 7,3 Prozent wird verhindert, dass die Lohnzusatzkosten im Bereich
der gesetzlichen Krankenversicherung weiter steigen. Denn nur wenn
Arbeitsplätze langfristig gesichert sind, kann auch eine solide
Grundlage für das solidarische Gesundheitssystem sicherstellt werden.
Der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den Arbeitnehmer bislang
allein zahlen, wird gestrichen.
Mehr Wettbewerb durch kassenindividuellen Zusatzbeitrag
Mit
dem neuen System erhalten die Kassen mehr Möglichkeiten ihre Beiträge
selbst zu gestalten. Bisher mussten alle Kassen einen einheitlich
vorgeschriebenen Sonderbeitrag von 0,9 Prozent erheben, der allein von
den Versicherten bezahlt wurde, zudem konnte ein pauschaler
Zusatzbeitrag erhoben werden. Beides wird nun abgeschafft. Stattdessen
kann künftig jede Krankenkasse einen kassenindividuellen
einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Wie hoch der Zusatzbeitrag
ausfallen wird, hängt davon ab, wie wirtschaftlich eine Kasse arbeitet.
Wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, haben die
Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Das erhöht den Anreiz im
Wettbewerb um Versicherte eine qualitativ hochwertige Versorgung
anzubieten und effizient zu wirtschaften, um so die Zusatzbeiträge
möglichst gering zu halten. Außerdem werden die Kassen dazu gebracht,
ihre teilweise erheblichen finanziellen Reserven abzubauen und damit
ihren Versicherten zugänglich zu machen. Diese Mittel kommen also
unmittelbar den Versicherten zugute.
Vollständiger Einkommensausgleich
Damit
die unterschiedliche Einkommensstruktur der Mitglieder der
Krankenkassen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen für einzelne
Krankenkassen führt, ist ein vollständiger Einkommensausgleich
vorgesehen. Dadurch werden alle Krankenkassen in Bezug auf die Höhe der
beitragspflichtigen Einkommen ihrer Mitglieder rechnerisch gleich
gestellt. Dadurch wird einem Anreiz entgegengewirkt, im Wettbewerb um
Mitglieder besser Verdienende zu bevorzugen, um niedrigere
Zusatzbeiträge erheben zu können.
Sozial ausgewogene Lösung
Durch
die einkommensabhängige Bemessung der Zusatzbeiträge erfolgt der
Solidarausgleich zukünftig vollständig innerhalb der gesetzlichen
Krankenversicherung geschaffen. Außerdem stellt das Gesetz sozial
ausgewogen sicher, dass bestimmte Personengruppen nicht belastet werden.
Sie zahlen selbst keine Zusatzbeiträge. In den Fällen, in denen bereits
der "allgemeine" Krankenkassenbeitrag von Dritten gezahlt wird, zum
Beispiel von der Bundesagentur für Arbeit oder anderen Trägern oder
Einrichtungen, wird von dort auch der Zusatzbeitrag bezahlt. Für
Arbeitslosengeld II-Empfänger trägt der Bund die Zusatzbeiträge in Höhe
des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Für Bezieher von Arbeitslosengeld
I, die den Zusatzbetrag - sofern ein solcher erhoben wurde - bislang
selbst tragen mussten, wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag in
Zukunft von der Bundesagentur für Arbeit bezahlt.
Bürokratieabbau
Durch
das Gesetz wird darüber hinaus Bürokratie abgebaut. Geringverdiener
zahlen niedrigere Zusatzbeiträge als Besserverdiener. Dadurch wird auch
der deutlich aufwändigere steuerfinanzierte Sozialausgleich entbehrlich.
Da durch das Gesetz der kassenindividuelle Zusatzbeitrag künftig
prozentual direkt vom Gehalt oder der Rente abgezogen werden, entfällt
das aufwändige Einzugs- und Ausgleichsverfahren des bisherigen
Zusatzbeitrags. Kassen die bisher Prämien an ihre Mitglieder
ausgeschüttet haben, können ihre Mitglieder jetzt viel unbürokratischer
durch niedrige Zusatzbeiträge entlasten.
Qualitätsinstitut
Mit
dem Entwurf für das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und
der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung wird ein
Qualitätsinstitut eingerichtet. Das neue Institut zur Qualitätssicherung
und Transparenz im Gesundheitswesen soll, - in Form einer Stiftung und
fachlich unabhängig - dem Gemeinsamen Bundesausschuss dauerhaft
wissenschaftlich und methodisch fundierte Entscheidungsgrundlagen für
Maßnahmen der Qualitätssicherung liefern.
Auf dieser Basis können
Maßnahmen ergriffen werden, um vorhandene Defizite zu erkennen und die
Behandlung gezielt zu verbessern. Außerdem soll das Institut zur
besseren Transparenz über die Qualität der Versorgung beitragen, zum
Beispiel durch Qualitätsvergleiche zu Krankenhausleistungen.
Die
Regelungen zum Qualitätsinstitut sollen Mitte des Jahres 2014 in Kraft
treten, damit der Aufbau des Instituts zügig erfolgen kann.
Quelle: BMG
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