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  • 17.05.2014 – Krankenversicherung: Weiterentwicklung der Finanzstruktur
    17.05.2014 – Krankenversicherung: Weiterentwicklung der Finanzstruktur
    GESUNDHEIT – Steuer & Recht Der Deutsche Bundestag hat sich am 9. Mai 2014 in erster Lesung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der...

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ApoRisk® Nachrichten - Gesundheit:


Steuer & Recht

Krankenversicherung: Weiterentwicklung der Finanzstruktur

 

Der Deutsche Bundestag hat sich am 9. Mai 2014 in erster Lesung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung befasst. Der Entwurf des Finanzierungs- und Qualitätsgesetzes wurde am 26. März 2014 vom Bundeskabinett beschlossen. Das weitere Gesetzgebungsverfahren soll zügig abgeschlossen werden, damit die Neuregelungen mit einer hinreichenden Vorlaufzeit am 1. Januar 2015 in Kraft treten können.

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: "Unsere Gesellschaft wird älter, dadurch werden auch die Ausgaben für die Gesundheitsversorgung langfristig steigen. Wenn wir auch weiterhin eine hochwertige Versorgung sicherstellen wollen, ohne die Krankenkassenmitglieder über Gebühr zu belasten, müssen wir die Finanzstruktur der Gesetzliche Krankenversicherung nachhaltig festigen. Das tun wir mit diesem Gesetz. Wir sichern einen fairen Wettbewerb zwischen den Kassen und stärken die Qualität in der Versorgung. Davon profitieren auch die Versicherten."

Der Gesetzentwurf sieht folgende Regelungen vor:

Beitragssatz
Zum 1. Januar 2015 wird der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt. Die Hälfte, nämlich 7,3 Prozent trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber. Durch die Festschreibung des Arbeitgeberbeitrags auf 7,3 Prozent wird verhindert, dass die Lohnzusatzkosten im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung weiter steigen. Denn nur wenn Arbeitsplätze langfristig gesichert sind, kann auch eine solide Grundlage für das solidarische Gesundheitssystem sicherstellt werden. Der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den Arbeitnehmer bislang allein zahlen, wird gestrichen.

Mehr Wettbewerb durch kassenindividuellen Zusatzbeitrag
Mit dem neuen System erhalten die Kassen mehr Möglichkeiten ihre Beiträge selbst zu gestalten. Bisher mussten alle Kassen einen einheitlich vorgeschriebenen Sonderbeitrag von 0,9 Prozent erheben, der allein von den Versicherten bezahlt wurde, zudem konnte ein pauschaler Zusatzbeitrag erhoben werden. Beides wird nun abgeschafft. Stattdessen kann künftig jede Krankenkasse einen kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Wie hoch der Zusatzbeitrag ausfallen wird, hängt davon ab, wie wirtschaftlich eine Kasse arbeitet. Wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Das erhöht den Anreiz im Wettbewerb um Versicherte eine qualitativ hochwertige Versorgung anzubieten und effizient zu wirtschaften, um so die Zusatzbeiträge möglichst gering zu halten. Außerdem werden die Kassen dazu gebracht, ihre teilweise erheblichen finanziellen Reserven abzubauen und damit ihren Versicherten zugänglich zu machen. Diese Mittel kommen also unmittelbar den Versicherten zugute.

Vollständiger Einkommensausgleich
Damit die unterschiedliche Einkommensstruktur der Mitglieder der Krankenkassen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen für einzelne Krankenkassen führt, ist ein vollständiger Einkommensausgleich vorgesehen. Dadurch werden alle Krankenkassen in Bezug auf die Höhe der beitragspflichtigen Einkommen ihrer Mitglieder rechnerisch gleich gestellt. Dadurch wird einem Anreiz entgegengewirkt, im Wettbewerb um Mitglieder besser Verdienende zu bevorzugen, um niedrigere Zusatzbeiträge erheben zu können.

Sozial ausgewogene Lösung
Durch die einkommensabhängige Bemessung der Zusatzbeiträge erfolgt der Solidarausgleich zukünftig vollständig innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen. Außerdem stellt das Gesetz sozial ausgewogen sicher, dass bestimmte Personengruppen nicht belastet werden. Sie zahlen selbst keine Zusatzbeiträge. In den Fällen, in denen bereits der "allgemeine" Krankenkassenbeitrag von Dritten gezahlt wird, zum Beispiel von der Bundesagentur für Arbeit oder anderen Trägern oder Einrichtungen, wird von dort auch der Zusatzbeitrag bezahlt. Für Arbeitslosengeld II-Empfänger trägt der Bund die Zusatzbeiträge in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Für Bezieher von Arbeitslosengeld I, die den Zusatzbetrag - sofern ein solcher erhoben wurde - bislang selbst tragen mussten, wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag in Zukunft von der Bundesagentur für Arbeit bezahlt.

Bürokratieabbau
Durch das Gesetz wird darüber hinaus Bürokratie abgebaut. Geringverdiener zahlen niedrigere Zusatzbeiträge als Besserverdiener. Dadurch wird auch der deutlich aufwändigere steuerfinanzierte Sozialausgleich entbehrlich. Da durch das Gesetz der kassenindividuelle Zusatzbeitrag künftig prozentual direkt vom Gehalt oder der Rente abgezogen werden, entfällt das aufwändige Einzugs- und Ausgleichsverfahren des bisherigen Zusatzbeitrags. Kassen die bisher Prämien an ihre Mitglieder ausgeschüttet haben, können ihre Mitglieder jetzt viel unbürokratischer durch niedrige Zusatzbeiträge entlasten.

Qualitätsinstitut
Mit dem Entwurf für das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung wird ein Qualitätsinstitut eingerichtet. Das neue Institut zur Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen soll, - in Form einer Stiftung und fachlich unabhängig - dem Gemeinsamen Bundesausschuss dauerhaft wissenschaftlich und methodisch fundierte Entscheidungsgrundlagen für Maßnahmen der Qualitätssicherung liefern.

Auf dieser Basis können Maßnahmen ergriffen werden, um vorhandene Defizite zu erkennen und die Behandlung gezielt zu verbessern. Außerdem soll das Institut zur besseren Transparenz über die Qualität der Versorgung beitragen, zum Beispiel durch Qualitätsvergleiche zu Krankenhausleistungen.

Die Regelungen zum Qualitätsinstitut sollen Mitte des Jahres 2014 in Kraft treten, damit der Aufbau des Instituts zügig erfolgen kann.

Quelle: BMG


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