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  • 07.03.2014 – Auslandsreisekrankenversicherung: Pflichten des Versicherungsnehmers
    07.03.2014 – Auslandsreisekrankenversicherung: Pflichten des Versicherungsnehmers
    GESUNDHEIT – Steuer & Recht Sofern bei einer Erkrankung im Ausland die Notrufzentrale der Versicherung nicht verständigt wird, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass...

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ApoRisk® Nachrichten - Gesundheit:


Steuer & Recht

Auslandsreisekrankenversicherung: Pflichten des Versicherungsnehmers

 

Sofern bei einer Erkrankung im Ausland die Notrufzentrale der Versicherung nicht verständigt wird, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass und woran er tatsächlich erkrankt ist und dass die medizinische Behandlung notwendig war.

Der Kläger hat eine Auslandsreisekrankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz im Landkreis München abgeschlossen. Entsprechend den Versicherungsbedingungen ist im Krankheitsfall die Notrufzentrale zu verständigen, so dass der medizinische Dienst der Versicherung die Behandlung begleiten und den Rücktransport nach Deutschland organisieren kann. Auf einer Urlaubsreise in Kamerun erkrankte der Kläger in der Nacht vom 11. zum 12.04.2010 an Bauch- und Magenkrämpfen mit Erbrechen und Durchfall und erlitt einen Kreislaufzusammenbruch. Er wurde von Verwandten und Bekannten in die örtliche Klinik gebracht und dort stationär bis 19.04.2010 behandelt. Aufgrund seines Zustands konnte er die Notrufzentrale der Versicherung nicht verständigen. Er musste Krankenhauskosten in Höhe von 3.265,57 Euro bezahlen.

Der Kläger verlangt mit seiner Klage von der Versicherung die Krankenhauskosten ersetzt. Er legte die Rechnung und Unterlagen über die verabreichten Medikamente und Laboruntersuchungen vor. Er gibt an, weder Arztbrief noch medizinische Unterlagen wie CT-Bilder, Laborbefund, EKG-Streifen-Ultraschallbilder etc. beibringen zu können, da diese von der Klinik in Kamerun nicht herausgegeben würden.

Die Versicherung verweigert die Erstattung der Krankenhauskosten. Die Richterin gab ihr nun Recht: Die Versicherung habe zwar nach dem Auslandsreisekrankenversicherungsvertrag die Kosten der notwendigen Heilbehandlung bei einer akut eintretenden Krankheit auf einer Reise im Ausland zu erstatten. Der Kläger habe aber nicht bewiesen, dass die Voraussetzungen des Versicherungsfalls vorgelegen haben, da er die Notrufzentrale nicht eingeschaltet hat, die deshalb die medizinische Behandlung des Klägers im Ausland nicht begleiten konnte. Der Kläger hätte über seine Bekannten und Verwandten oder jedenfalls, als es ihm wieder besser ging, selbst die Notrufzentrale einschalten können. Allein die Vorlage der Krankenhausrechnung nebst weiteren Unterlagen reicht nicht aus, wenn daraus keine Diagnose erkennbar ist und insbesondere auch nicht, weshalb die in Rechnung gestellten Medikamente, Laboruntersuchungen und weiteren Untersuchungen medizinisch notwendig waren. Diese Angaben seien jedoch erforderlich, damit die Versicherung ihre Einstandspflicht überprüfen kann.

Das Urteil ist rechtskräftig.

AG München, Urteil 273 C 32/13 vom 27.02.2013


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