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Steuer & Recht
Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Wirksamkeit der Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer für einen volljährigen, von ihm nicht gesetzlich vertretenen Mitversicherten nicht den Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung für den Mitversicherten voraussetzt.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten einen Krankheitskostenversicherungsvertrag, in den zunächst auch sein 1991 geborener Sohn als Mitversicherter einbezogen war. Im November 2011 teilte die Beklagte dem Kläger wegen der Umstufung des Sohnes auf den Erwachsenentarif zum 01.01.2012 eine Erhöhung der Beiträge von 180,58 Euro auf 397,91 Euro mit. Der Kläger kündigte daraufhin die Mitversicherung seines Sohnes zum 31.12.2011. Die Beklagte unterrichtete den Kläger darüber, die Kündigung werde erst wirksam, wenn er den Nachweis einer Anschlussversicherung seines Sohnes erbringe. Der Kläger forderte daraufhin seinen Sohn auf, selbst für einen Krankenversicherungsschutz zu sorgen, wobei er sich zu einer Kostenübernahme bereit erklärte. Der Sohn kündigte zunächst an, er werde sich um eine entsprechende Versicherung bemühen. Tatsächlich schloss er in der Folgezeit weder einen neuen Krankenversicherungsvertrag noch erklärte er die Fortsetzung des bisherigen Versicherungsverhältnisses bei der Beklagten im eigenen Namen.
Der Kläger hat die Beklagte auf Feststellung in Anspruch genommen, dass die Mitversicherung für seinen Sohn zum 31.12.2011 erloschen ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages für einen volljährigen Mitversicherten nicht den Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung für diesen zu führen habe. Durch § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG soll für den Versicherten ein nahtlos angrenzender Versicherungsschutz ermöglicht werden. Dieses Ziel wird durch § 207 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 VVG erreicht. Hiernach ist die versicherte Person, wenn der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen kündigt, berechtigt, binnen zwei Monaten die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses im eigenen Namen zu erklären. Um dieses Fortsetzungsrecht zu gewährleisten, bestimmt § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG, dass die Kündigung nur wirksam wird, wenn die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Durch diese Fortsetzung genügt der Mitversicherte zugleich seiner ihn treffenden Verpflichtung aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG. Demgegenüber ist der Versicherungsnehmer selbst nicht in der Lage, ohne Vollmacht des volljährigen Mitversicherten für diesen eine Anschlussversicherung i.S. des § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG abzuschließen. (ac)
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2013, Az.: IV ZR 140/13
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