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Steuer & Recht
Der 1957 geborene Kläger ist seit 1973 ununterbrochen als Maurer bei einem Bauunternehmer beschäftigt. Er leidet seit 1998 unter zunächst nur gelegentlich aufgetretenen, seit 2009 ständigen Beschwerden der Lendenwirbelsäule. Seinen Antrag auf Feststellung von Gesundheitsstörungen an der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft mit der Begründung ab, es sei bereits keine - wie erforderlich - bandscheibenbedingte Erkrankung mit entsprechenden Funktionsstörungen erwiesen.
Die deswegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Karlsruhe abgewiesen: Die aufgrund der vom Gericht eingeholten medizinischen Gutachten nachgewiesenen Veränderungen der Lendenwirbelsäule des Klägers stellten bereits keine bandscheibenbedingte Erkrankung dar. Im Übrigen stünden die Veränderungen nicht mit Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit beruflichen Belastungen durch schweres Heben und Tragen. Denn die Veränderungen entsprächen keinem belastungskonformen Schadensbild. Dagegen spreche der Umstand, dass die Bandscheibensegmente der unteren Lendenwirbelsäule nach den radiologischen Befunden altersentsprechend eher unterdurchschnittlich verschlissen und die Veränderungen im Bereich der oberen Lendenwirbelsäule sowie am thorako-lumbalen Übergang deutlich stärker ausgeprägt seien. Auch an der Halswirbelsäule des Klägers seien die Verschleißerscheinungen überproportional ausgebildet und überschritten das Ausmaß der degenerativen Veränderungen an der unteren Lendenwirbelsäule deutlich. Nach den Erkenntnissen der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung spreche dieses Verteilungsmuster jedoch gegen einen wahrscheinlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen beruflichen Einwirkungen und Gesundheitsstörungen gerade im Bereich der Lendenwirbelsäule. Schließlich habe der Kläger auch nicht - wie erforderlich - die von ihm als schädigend angesehene Berufstätigkeit aufgegeben
SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid S 1 U 3562/12 vom 07.10.2013
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