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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Die Eltern des 2004 geborenen Klägers haben für ihren Jungen einen Zuschuss zur Ausübung eines Karatekurses von der Krankenkasse zur Erhaltung von dessen Gesundheit (also als Präventionsleistung) begehrt. Nachdem die Krankenkasse die begehrte Leistung abgelehnt hatte, haben die Eltern im Namen des Kindes Klage auf Gewährung des erwähnten Zuschusses zumindest in Höhe von zehn Euro begehrt, da der genannte Sport zur Aufrechterhaltung der Gesundheit des Kindes notwendig sei. Die Krankenkasse habe zumindest als erstangegangener Rehabilitationsleistungsträger, der den Antrag nicht innerhalb von vierzehn Tagen an den zuständigen Sozialhilfeträger weitergeleitet habe, die Kosten dieser Teilhabeleistung wie sie das Gesetz ausdrücklich in § 34 Abs. 7 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe vorsehe, zu leisten. Die Eltern haben mit der Klageerhebung zugleich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Gericht gestellt.
Das Gericht hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Der geltend gemachte Anspruch sei nicht gegeben. Zu den möglichen Präventionsleistungen, die eine Krankenkassen zu gewähren habe, falle nach den gesetzlichen Vorschriften kein monatlicher Zuschuss zu einem Karate- bzw. Sportkurs. Sofern eine Krankenkasse vergleichbare Sportangebote ihren Mitgliedern unterbreite, handele es sich um rein freiwillige Leistungen, auf die kein Anspruch bestehe. Auch könne der Zuschuss zum Karatekurs von der Krankenkasse nicht unter dem Aspekt begehrt werden, dass sie als erstangegangene Rehabilitationsleistungsträgerin den Antrag nicht an den zuständigen Sozialhilfeträger weitergeleitet habe und nun deshalb selber (praktisch für den Sozialhilfeträger) diesen Anspruch erfüllen müsse. Zwar finde sich im Sozialhilferecht eine Vorschrift, nach der unter bestimmten Voraussetzungen einem Kind ein solcher monatlicher Zuschuss zum Sportverein zu gewähren sei, jedoch stelle diese Leistung keine Rehabilitationsleistung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften dar, sodass die Krankenkasse keine Weiterleitungspflicht des Antrags treffe und mithin auch keine Pflicht, den Anspruch (für den Sozialhilfeträgern) beim Vorliegen von dessen Voraussetzungen zu erfüllen.
SG Koblenz, Beschluss S 8 KR 355/13 vom 26.08.2013
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