ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 02.11.2013 – Der Zuschuss zu einem in einem Sportverein ausgeübten Sport stellt keine Leistung im Sinne des SGB V dar
    02.11.2013 – Der Zuschuss zu einem in einem Sportverein ausgeübten Sport stellt keine Leistung im Sinne des SGB V dar
    GESUNDHEIT – Steuer & Recht Die Eltern des 2004 geborenen Klägers haben für ihren Jungen einen Zuschuss zur Ausübung eines Karatekurses von der Krankenkasse zur Erhaltu...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Gesundheit:


Steuer & Recht

Der Zuschuss zu einem in einem Sportverein ausgeübten Sport stellt keine Leistung im Sinne des SGB V dar

 

Die Eltern des 2004 geborenen Klägers haben für ihren Jungen einen Zuschuss zur Ausübung eines Karatekurses von der Krankenkasse zur Erhaltung von dessen Gesundheit (also als Präventionsleistung) begehrt. Nachdem die Krankenkasse die begehrte Leistung abgelehnt hatte, haben die Eltern im Namen des Kindes Klage auf Gewährung des erwähnten Zuschusses zumindest in Höhe von zehn Euro begehrt, da der genannte Sport zur Aufrechterhaltung der Gesundheit des Kindes notwendig sei. Die Krankenkasse habe zumindest als erstangegangener Rehabilitationsleistungsträger, der den Antrag nicht innerhalb von vierzehn Tagen an den zuständigen Sozialhilfeträger weitergeleitet habe, die Kosten dieser Teilhabeleistung wie sie das Gesetz ausdrücklich in § 34 Abs. 7 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe vorsehe, zu leisten. Die Eltern haben mit der Klageerhebung zugleich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Gericht gestellt.

Das Gericht hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Der geltend gemachte Anspruch sei nicht gegeben. Zu den möglichen Präventionsleistungen, die eine Krankenkassen zu gewähren habe, falle nach den gesetzlichen Vorschriften kein monatlicher Zuschuss zu einem Karate- bzw. Sportkurs. Sofern eine Krankenkasse vergleichbare Sportangebote ihren Mitgliedern unterbreite, handele es sich um rein freiwillige Leistungen, auf die kein Anspruch bestehe. Auch könne der Zuschuss zum Karatekurs von der Krankenkasse nicht unter dem Aspekt begehrt werden, dass sie als erstangegangene Rehabilitationsleistungsträgerin den Antrag nicht an den zuständigen Sozialhilfeträger weitergeleitet habe und nun deshalb selber (praktisch für den Sozialhilfeträger) diesen Anspruch erfüllen müsse. Zwar finde sich im Sozialhilferecht eine Vorschrift, nach der unter bestimmten Voraussetzungen einem Kind ein solcher monatlicher Zuschuss zum Sportverein zu gewähren sei, jedoch stelle diese Leistung keine Rehabilitationsleistung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften dar, sodass die Krankenkasse keine Weiterleitungspflicht des Antrags treffe und mithin auch keine Pflicht, den Anspruch (für den Sozialhilfeträgern) beim Vorliegen von dessen Voraussetzungen zu erfüllen.

SG Koblenz, Beschluss S 8 KR 355/13 vom 26.08.2013


Weitere Meldungen


Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aporisk.deLink

Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aporisk.deLink

KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aporisk.deLink

 

www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken