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Steuer & Recht
Ein Frauenarzt haftet auf Schadensersatz, weil er einer Patientin, bei der Brustkrebs diagnostiziert wurde, nicht bereits bei der zwei Jahre davor durchgeführten Krebsvorsorgeuntersuchung zu einem Mammographiescreening geraten hat. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm jetzt entschieden.
Im konkreten Fall befand sich eine heute 66-jährige Frau seit langen Jahren in frauenärztlicher Behandlung. Der Arzt nahm jährliche Brustkrebsvorsorgeuntersuchungen vor, bei denen er neben der klinischen Untersuchung eine Ultraschalluntersuchung der Brust veranlasste. Im Jahre 2001 fand eine Mammographie statt, zu deren Wiederholung der Frauenarzt erst im Jahre 2010 riet. Aus der dann durchgeführten Mammographie ergab sich der Verdacht eines Mammakarzinoms in einer Brust. Der Tumor wurde in der Folgezeit diagnostiziert und operativ behandelt.
Daraufhin verklagte die Frau ihren Arzt auf umfassenden Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro. Der Grund: Die Patientin war der Überzeugung, der Brustkrebs sei bei ihr früher zu erkennen und weniger belastend zu behandeln gewesen, wenn ihr der Frauenarzt im Rahmen der Krebsvorsorge ab dem Jahr 2002 zu einer Mammographie geraten hätte.
Das Gericht hat der Klage weitgehend entsprochen und der 66-Jährigen ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zugesprochen. Der Arzt hafte, so die Begründung des Gerichts, weil er der Patientin nicht bereits bei der Vorsorgeuntersuchung im Jahre 2008 zur Teilnahme an einem Mammographiescreening geraten habe. In dem speziellen Fall sei der unterlassene Rat, an einem Mammographiescreening teilzunehmen, sogar als grober Behandlungsfehler zu bewerten, weil es der Frau während ihrer Behandlung auf die Minimierung jedweden Brustkrebsrisikos angekommen sei und der Beklagte ihr zudem zuvor ein Medikament verordnet habe, das geeignet gewesen sei, das Brustkrebsrisiko zu erhöhen.
Zugunsten der Patientin sei deswegen davon auszugehen, dass sich bei einer bereits im Jahr 2008 erkannten Krebserkrankung noch keine Metastasen gebildet hätten und die Klägerin mit einer weniger belastenden Operation hätte behandelt werden können. Auch eine Chemotherapie wäre ihr dann erspart geblieben. Im Übrigen hätte sich bei einer früheren Behandlung eine günstigere Prognose für die 5-Jahres-Überlebensrate ergeben. (ac)
Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 12.08.2013, Az.: 3 U 57/13
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