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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Ein Ärztebewertungsportal ist dann zulässig, wenn eine Nachverfolgung im Falle
etwaiger beleidigender oder rufschädigender Äußerungen möglich ist. Das
Interesse der Öffentlichkeit an der Verfügbarkeit von Daten über medizinische
Versorgungsmöglichkeiten zusammen mit dem Recht auf Meinungs- und
Kommunikationsfreiheit überwiegt das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung.
Die spätere Beklagte betreibt unter einer Internetadresse ein
Ärztebewertungsportal. Dort bietet sie eine Arztsuche und eine Ärztebewertung
an. Internetnutzer können Informationen zu Ärzten und anderen Heilberuflern
kostenfrei abrufen. Soweit vorhanden sind auf dem Portal Informationen wie
Name, Titel, Fachrichtung, Praxisanschrift und weitere Kontaktdaten sowie ggf.
auch Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen abrufbar.
Nach vorheriger Registrierung können Bewertungen in einem Notenschema und
Freitextkommentare eingegeben werden. Die Noten und Kommentare sind dann für
andere Nutzer abrufbar und werden von der Internetbetreiberin als fremde
Information angeboten. Eine Bewertung ohne vorherige Registrierung ist nicht
möglich. Im Rahmen der Registrierung muss eine gültige E-Mail-Adresse angegeben
werden, die im Zuge des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.
Über einen Gynäkologen wurden drei anonymisierte Bewertungen eingestellt:
Als dieser Ende Januar 2012 davon erfuhr, dass er in dem Bewertungsportal
bewertet worden war, setzte er sich mit der Internetbetreiberin in Verbindung
und forderte diese zur Löschung auf. Er habe der Speicherung seiner Daten nie
zugestimmt. Diese weigerte sich jedoch.
Der Arzt erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige
Richter wies diese jedoch ab:
Dem Kläger stehe weder ein Löschungs- noch ein Unterlassungsanspruch gegen die
Beklagte zu.
Zwar berührten die Speicherung seiner Daten und die Bewertungen den
Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit auch seines
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. In der Gesamtschau überwiege
jedoch das Recht der Internetbetreiberin auf Meinungs- und
Kommunikationsfreiheit.
So sei eine Nachverfolgung im Falle etwaiger beleidigender oder rufschädigender
Äußerungen möglich. Aufgrund der notwendigen Registrierung sei der Beklagten
die jeweilige E-Mail-Adresse eines Bewerters bekannt und könne dem Arzt
mitgeteilt werden, dem es frei stünde, sich bei der Internetbetreiberin zu
melden.
Das Recht der Internetbetreiberin auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit
werde durch ein Interesse der Öffentlichkeit an der Verfügbarkeit von Daten
über medizinische Versorgungsmöglichkeiten zusätzlich noch verstärkt. Es komme
der Entscheidung, ob bzw. von welchem Arzt sich der Einzelne behandeln lassen
wolle zugute, wenn diese Entscheidung auf eine möglichst fundierte und breite
Entscheidungsgrundlage gestellt werden könne. Neben anderen Faktoren bei der
Auswahl eines Arztes biete das Internetportal der Beklagten wegen des darin
abgebildeten breiten Meinungsbildes dazu eine sinnvolle Möglichkeit. Auch
deshalb bestehe ein öffentliches Informationsinteresse an der Veröffentlichung
solcher Daten durch die Internetbetreiberin.
AG München, Urteil 158 C 13912/12 vom 12.10.2012 (rkr)
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