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  • 28.09.2013 – Krankenhausnavigator der AOK darf vorerst im Netz bleiben
    28.09.2013 – Krankenhausnavigator der AOK darf vorerst im Netz bleiben
    GESUNDHEIT – Steuer & Recht Die AOK bleibt bis auf weiteres berechtigt, im Internet mittels des sog. Krankenhausnavigators über die Behandlungsqualität von Krankenhäuse...

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ApoRisk® Nachrichten - Gesundheit:


Steuer & Recht

Krankenhausnavigator der AOK darf vorerst im Netz bleiben

 

Kein Eilrechtsschutz gegen Krankenhausbewertungsportal, das auf Auswertung von Versichertendaten beruht

Die AOK bleibt bis auf weiteres berechtigt, im Internet mittels des sog. Krankenhausnavigators über die Behandlungsqualität von Krankenhäusern zu informieren. Die Frage, inwieweit sie hierzu befugt ist, ist zwar offen, doch zu komplex, um im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden zu werden. Einem Krankenhaus, das selbst 3 Jahre gewartet hat, bis es sich gegen die Veröffentlichung des Qualitätsvergleichs wehrt, ist zumutbar, eine gründliche Prüfung der Streitfrage in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Ob es um die Hygiene von Restaurantküchen, Standards in Pflegeeinrichtungen oder die Qualität von Krankenhäusern geht - die Veröffentlichung von Bewertungen schafft Transparenz, aber auch Streit. Erstmals rief nun ein Krankenhaus das Sozialgericht Berlin an, um gegen das Bewertungsportal des AOK-Bundesverbandes vorzugehen.

Die AOK betreibt seit 2010 im Internet einen "Krankenhausnavigator" (www.aok-gesundheitsnavi.de), in dem für ausgewählte Leistungsbereiche (Beispiel: Einsetzen eines künstlichen Hüftgelenkes) die Qualität von Krankenhäusern bewertet wird. Grundlage ist eine von der AOK selbst veranlasste wissenschaftliche Auswertung von Abrechnungs- und Versichertenstammdaten ("Qualitätssicherung mit Routinedaten" - QSR). Berücksichtigt werden sowohl Daten aus der Phase der akuten Krankenhausbehandlung als auch Patientendaten aus dem Jahr davor und danach. Das Ergebnis soll Ärzten und Patienten bei der Auswahl einer Klinik helfen.

Am 13. August 2013 ersuchte der Antragsteller, ein Krankenhaus aus Nordrhein-Westfalen, das Sozialgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz gegenüber dem in Berlin ansässigen AOK-Bundesverband (Antragsgegner). Der Antragsteller, dessen Arbeit je nach Bereich mit Noten von "unterdurchschnittlich" bis "überdurchschnittlich" bewertet worden war, beantragte vor allem, dem Antragsgegner unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu untersagen, die aus der "Qualitätssicherung mit Routinedaten" gewonnenen Daten und Bewertungen in seinem Krankenhausnavigator zu veröffentlichen. Er befürchtet, aufgrund der Angaben Nachteile im Wettbewerb zu haben. Die verbreiteten Informationen seien inhaltlich unzutreffend. Sie beruhten auf einem undurchsichtigen Verfahren, das wissenschaftlichen Anforderungen nicht genüge. Der Antragsgegner überschreite zudem seine Befugnisse, wenn er - gleichsam in einem Parallelsystem - einen Qualitätsvergleich außerhalb des gesetzlich geregelten Qualitätssicherungssystems (vgl. § 137 Abs. 3 SGB V) durchführe.

Der Antragsgegner hält es demgegenüber für seine gesetzliche Aufgabe, die ihm zur Verfügung stehenden Daten zum Zweck der Beratung und Information zu nutzen. Die Bewertungen seien Ergebnis eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens. Deren Veröffentlichung stärke die Patientenautonomie und belebe den Wettbewerb.

Mit Beschluss vom 19. September 2013 lehnte die Vorsitzende der 89. Kammer des Sozialgerichts Berlin den Antrag im Rahmen einer Folgenabwägung ab. Ob der Antragsgegner zur Veröffentlichung des Qualitätsvergleichs befugt sei oder nicht, sei eine schwierige Frage, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit der gebotenen Gründlichkeit geprüft werden könne und deshalb einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibe. Zu bedenken sei, dass die Verbreitung von Bewertungen im Krankenhausnavigator einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte unternehmerische Betätigungsfreiheit darstellen könne, denn sie beeinflusse durchaus die Marktchancen des Antragstellers und berühre den Ruf des Krankenhauses. Allerdings sei der Antragsgegner hierzu womöglich ermächtigt, denn ihm sei in § 137 Abs. 3 Satz 4 SGB V unter anderem die Aufgabe zugewiesen, über Qualitätsmerkmale von Krankenhäusern zu informieren. Unklar sei jedoch, ob er dies nur auf Grundlage des gesetzlich geregelten Qualitätsberichts tun dürfe oder ob er hierfür auch andere Erkenntnisquellen nutzen könne.

Angesichts der offenen Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens sei eine Folgenabwägung geboten, die zu Lasten des Antragstellers ausfalle. Dieser habe mit der Anrufung des Gerichts seit Veröffentlichung der ersten Bewertungen 3 Jahre gewartet. Aus den Akten sei auch nicht ersichtlich, dass er sich um eine vorgerichtliche Klärung mit dem Antragsgegner, zum Beispiel ein Gespräch, bemüht habe. Das Gericht habe schon deshalb keine besondere Dringlichkeit der Sache erkennen können. Der Antragsteller habe zudem nicht dargelegt, dass er durch die bisherigen Bewertungen in seiner Existenz bedroht sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass durch die vorrangig begehrte vollständige Entfernung des Qualitätsvergleichs auch die Interessen anderer Krankenhäuser berührt würden. Diese hätten unter Umständen aufgrund günstiger Bewertungen ein erhebliches Interesse an deren weiteren Veröffentlichung. Unterstellt, dass die Bewertungen zutreffend seien, würden schließlich auch die Versicherten ein anerkennenswertes Interesse haben, mittels der verbreiteten Informationen von unterdurchschnittlichen Leistungen verschont zu bleiben.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vom Antragsteller mit der Beschwerde zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.

SG Berlin, Beschluss S 89 KR 1636/13 vom 19.09.2013


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