ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 27.09.2013 – Rabattzahlungen an PKV nach Arzneimittelrabattgesetz verfassungsgemäß
    27.09.2013 – Rabattzahlungen an PKV nach Arzneimittelrabattgesetz verfassungsgemäß
    GESUNDHEIT – Steuer & Recht Die 29. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 18.09.2013 die Klage einer Arzneimittelherstellerin gegen ein privates Krankenversicheru...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Gesundheit:


Steuer & Recht

Rabattzahlungen an PKV nach Arzneimittelrabattgesetz verfassungsgemäß

 

Die 29. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 18.09.2013 die Klage einer Arzneimittelherstellerin gegen ein privates Krankenversicherungsunternehmen abgewiesen. Die Klägerin begehrte im Hauptantrag die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, an die Beklagte Zahlungen zu leisten nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) für von der Klägerin unter ihrem Namen in den Verkehr gebrachte verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten die Beklagte ihren Versicherungsnehmern im Rahmen des Versicherungsverhältnisses ganz oder teilweise erstattet hat. Auch die Hilfsanträge, die dahin zielten, Abschläge jedenfalls für solche Arzneimittel nicht oder zumindest für die Vergangenheit nicht zahlen zu müssen, deren Kosten aufgrund von Selbstbehalten nicht erstattet wurden, hat die Kammer abgewiesen.

Die Klägerin hält die Abschlagsregelungen für verfassungswidrig. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat die Kammer nicht eingeholt, da sie die Regelungen des AMRabG für verfassungskonform hält.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:

1. Die Regelungen des AMRabG verstoßen nicht gegen die in Art. 12 Abs. 1 GG normierte Berufsfreiheit.

Die durch das AMRabG begründeten Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind als Berufsausübungsregelungen gerechtfertigt. Es steht dem Gesetzgeber frei, sich für ein Zwei-Säulen-Modell aus gesetzlicher und privater Krankenversicherung zu entscheiden. Trifft der Gesetzgeber eine solche Entscheidung, darf er dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip in beiden Säulen Geltung verschaffen. Vor diesem Hintergrund ist die Sicherung eines bezahlbaren Krankenversicherungsschutzes auch in der privaten Krankenversicherung ein verfassungslegitimes Regelungsziel.

Die Regelungen des AMRabG sind auch geeignet und erforderlich, dieses Ziel zu erreichen. § 1 Satz 4 AMRabG regelt, dass die Abschläge gemäß § 1 Satz 1 AMRabG von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung ausschließlich zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung bei den Versichertenbeständen verwendet werden dürfen. Da die Arzneimittelkosten eine nicht unwesentliche Grundlage der Prämienberechnung darstellen, ist die Maßnahme geeignet zur Sicherung eines bezahlbaren Krankenversicherungsschutzes.

Vor dem Hintergrund der Kostensteigerungen im Arzneimittelbereich in der Vergangenheit durfte der Gesetzgeber die Maßnahme auch für erforderlich halten.

Die Regelungen des AMRabG sind auch nicht unzumutbar. Im Vergleich zu den Abschlägen zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Belastungen durch das AMRabG aufgrund der geringeren Anzahl an privat krankenversicherten Personen tragbar. Gleichzeitig profitieren die Arzneimittelhersteller durch den regelmäßig umfassenderen Leistungskatalog der privaten Krankenversicherungen im Bereich der erstatteten Arzneimittel von den privaten Krankenversicherungen. Daher ist es zumutbar, wenn sich die Arzneimittelhersteller auch daran beteiligen, zu einem bezahlbaren Krankenversicherungsschutz auch in der privaten Krankenversicherung beizutragen.

2. Auch § 1 Satz 3 AMRabG, wonach zur Ermittlung der Abschläge auf vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen beruhende Selbst- oder Eigenbehalte nicht zu berücksichtigen sind, ist nach Auffassung der Kammer mit dem Grundgesetz vereinbar.

Eine verfassungswidrige Rückwirkung dieser erst durch Art. 3a des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 07.08.2013 (BGBl. I 2013, S. 3108) eingeführten, jedoch bereits rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft gesetzten Regelung liegt nicht vor.

Denn es fehlt an einem schutzwürdigen Vertrauen in eine vor Einführung der Neuregelung geltende abweichende Rechtslage. Schutzwürdiges Vertrauen ist jedoch Voraussetzung einer erfolgreichen Berufung auf eine unzulässige Rückwirkung. Ein solches konnte jedoch nicht erwachsen. Schon aus § 1 Satz 1 AMRabG folgt eine Verpflichtung zur Zahlung der Abschläge auch bei lediglich teilweiser Erstattung durch die privaten Krankenversicherungen bzw. Beihilfeträger. Damit liegt jedenfalls die Konstellation einer unklaren und verworrenen Rechtslage vor, in der die rückwirkende Klarstellung durch den Gesetzgeber ausnahmsweise zulässig ist.

LG München I, Urteil 29 O 18909/12 vom 18.09.2013 (nrkr)

 

Weitere Meldungen


Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aporisk.deLink

Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aporisk.deLink

KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aporisk.deLink

 

www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken