Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Am 1. Oktober ist Semesterbeginn. Für tausende junge Menschen beginnt ein neuer
Alltag. Nicht nur der Umzug in eine Wohngemeinschaft steht eventuell an. Auch
eine Krankenversicherung ist notwendig.
Jeder muss in Deutschland krankenversichert sein. Auch wer ein Studium
aufnimmt. Bei den gesetzlichen Krankenkassen sind die Beiträge niedrig. Auch
private Kassen bieten Studierenden günstige Konditionen an.
Bei den Eltern mitversichert
Viele Studierende sind bei den Eltern familienversichert. Sie müssen keinen
Beitrag für ihre Krankenversicherung zahlen. Studierende können aber nur bis
zum 25. Lebensjahr in der Familienversicherung bleiben, danach müssen sie sich
selbst versichern.
Durch den freiwilligen Wehrdienst, den Bundesfreiwilligendienst oder einen
anderen anerkannten Freiwilligendienst verschiebt sich die Altersgrenze um
maximal 12 Monate.
Wenn eines der beiden Elternteile privat krankenversichert ist, ist eine
Familienversicherung für Studierende nicht mehr möglich.
Arbeiten ist erlaubt
Wer in der Familienversicherung ist, darf hinzuverdienen, aber nur begrenzt:
Das monatliche Einkommen darf 385 Euro beziehungsweise bei einem Minijob 450
Euro nicht übersteigen.
Falls Studierende selbst krankenversichert sind, dürfen Sie nicht mehr als 20
Stunden pro Woche arbeiten. Ist die Beschäftigung von vornherein auf maximal
zwei Monate befristet oder auf die Semesterferien begrenzt, gilt diese
Stundenbegrenzung nicht. Die Höhe des Verdienstes spielt in beiden Fällen keine
Rolle.
Gesetzliche studentische Krankenversicherung
Ist eine Familienversicherung nicht möglich, können sich Studierende bei einer
gesetzlichen studentischen Krankenkasse versichern. Der Beitrag ist bei allen
Krankenkassen einheitlich. Er beträgt monatlich 64,77 Euro und 12,24 Euro für
die Pflegeversicherung. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen höheren Beitrag in
die Pflegeversicherung, nämlich 13,73 Euro.
Günstige Beiträge sind zeitlich begrenzt
Von den niedrigen Beiträgen profitieren Studierende bis zum 14. Semester oder
bis zum 30. Lebensjahr. Ist das Studium dann noch nicht beendet, können sie
sich innerhalb von drei Monaten freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichern. Diese Frist ist wichtig. Ist sie verstrichen,
kommt nur noch eine private Krankenversicherung in Betracht.
Studierende, die sich für die freiwillige gesetzliche Versicherung entscheiden,
erhalten den Übergangstarif für Studierende in der Studienabschlussphase.
Gewährt wird dieser Tarif maximal sechs Monate. 97,43 Euro kostet die
Krankenversicherung, die Pflegeversicherung für Kinderlose 20,65 Euro und für
alle anderen 18,41 Euro. Bedingung: Das monatlichen Einkommen darf 898 Euro
nicht überschreiten.
Lange studieren kostet mehr
Alle die älter sind oder länger studieren, können sich anschließend
"normal" freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Bei der
freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung liegt der Mindestbetrag derzeit
bei 133,80 Euro. Dazu kommt noch der Betrag für die Pflegeversicherung.
Private studentische Krankenversicherung
Studierende haben vor Beginn des Studiums die Wahl: Sie können von der
gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln - und umgekehrt. Die
Entscheidung ist für das gesamte Studiums bindend und sollte gut bedacht sein.
Nicht alle privaten Krankenkassen bieten den Studententarif an.
In der privaten Krankenversicherung besteht zum Beispiel keine Möglichkeit,
Kinder von Studierenden beitragsfrei mit abzusichern. Im Vergleich zur
gesetzlichen Krankenversicherung übernehmen private Versicherungen jedoch unter
Umständen Kosten für Arzneimittel in höherem Umfang als die gesetzliche
Krankenversicherung. Oder sie beteiligen sich an den Kosten von Brillen und
Kontaktlinsen. Anders als die gesetzliche Krankenversicherung gilt die private
Krankenversicherung für Studierende im Studententarif bis zum 34. Lebensjahr
unabhängig von der Anzahl der Semester.
Im Ausland studieren
Wer vorübergehend im Ausland studiert, behält den Anspruch gegenüber seiner
Krankenkasse. Für diese Zeit muss der Studierende an einer deutschen Hochschule
eingeschrieben sein.
Entscheidend ist dann der Studienort: Liegt er in einem Land der Europäischen
Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in einem Land mit dem die
deutsche Sozialversicherung ein Abkommen hat, können Leistungen der dortigen
Krankenversicherung in Anspruch genommen werden.
Bei Studienaufenthalten in anderen Ländern ruht der Anspruch während des
Studiums im Ausland. In diesem Fall muss eine gesonderte
Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden.
Quelle: Bundesregierung
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