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Steuer & Recht
In seiner Entscheidung vom 02.11.2012 (20 U 151/12) hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit der Frage befasst, ob eine private Krankenversicherung im Rahmen eines sogenannten Kontrahierungszwang einen Antragsteller in den Basistarif aufnehmen muss, wenn dieser die Vorlage von ärztlichen Untersuchungsberichten verweigert.
Nach Auffassung des OLG Köln besteht für die private Krankenversicherung in dem konkreten Fall kein Aufnahmezwang, wobei sich der Antragsteller mit seiner Berufung gegen das Urteil des Landgericht Köln vom 04.07. 2012 (23 O 237/11) nicht durchsetzen konnte.
Ein privater Krankenversicherer sei gemäß § 193 Abs. 5 VVG verpflichtet, eine Versicherung im Basistarif zu gewähren. Um einen Kontrahierungszwang durchzusetzen, müsse der Vertragswillige der Versicherung aber ein annahmefähiges Angebot unterbreiten. Ein annahmefähiges Angebot auf Abschluss des begehrten Krankenversicherungsvertrages setze die Einreichung der von der Versicherung verlangten ärztlichen Untersuchungsberichte voraus. Da sich der Antragsteller weigere, ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen durchführen zu lassen, lägen die Voraussetzungen für eine Versicherung des Klägers im Basistarif der Beklagten derzeit nicht vor.
Gesundheitsprüfung erforderlich
Die Versicherung sei berechtigt, vor der Aufnahme eines Antragstellers in den Basistarif dessen Gesundheitszustand zu überprüfen. Zwar dürfen im Basistarif keine Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse vereinbart werden, eine Risikoprüfung sei aber gemäß § 203 Abs. 1 S. 3 VVG im Basistarif insoweit zulässig, als sie für die Zwecke des Risikoausgleichs (Anmerkung: auf Vorerkrankungen beruhende Mehraufwendungen werden auf alle im brancheneinheitlichen Basistarif Versicherten gleichmäßig verteilt) oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfe das aufnehmende Versicherungsunternehmen auch eine Gesundheitsprüfung vornehmen. Bedeutsam sei der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss im Basistarif zudem im Hinblick auf einen späteren Tarifwechsel, da der Versicherer bei einem Wechsel vom Basistarif in einen anderen Tarif den ursprünglich vermittelten Risikozuschlag verlangen könne.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
RA Michael Lennartz
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