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Steuer & Recht
Dient ein Teil eines Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr der Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr, können dafür keine Kosten geltend gemacht werden. Ist die Lebensrettung jedoch abgeschlossen und sind weitere Hilfeleistungen der Feuerwehr erforderlich, ist der Verursacher des Einsatzes insoweit zahlungspflichtig. Die Klage eines Mannes, der in der Silvesternacht 2012 einen Unfall verursacht hatte, bei dem er selbst lebensgefährlich verletzt wurde, hatte daher nur teilweise Erfolg (Urteil vom 09.08.2013 - Az. 6 A 78/13).
Am Neujahrsmorgen 2012 kam der Kläger gegen 4.00 Uhr früh mit seinem Pkw nach einer scharfen Rechtskurve von der Fahrbahn ab, durchfuhr zwei Gärten und prallte anschließend gegen eine Hauswand, die dadurch teilweise durchstoßen wurde.
Gegen 4.04 Uhr wurden die Freiwilligen Feuerwehren Lübberstedt und Egestorf sowie unmittelbar im Anschluss die Polizei Salzhausen alarmiert. Die Ortswehr Lübberstedt rückte mit einem Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) sowie mit neun Feuerwehrleuten aus. Von der Feuerwehr Egestorf kamen vier Kameraden mit einem Tanklöschfahrzeug (TLF 16/25), neun Feuerwehrleute mit einem Löschgruppenfahrzeug (LF 10/6) sowie drei Kameraden mit einem Rüstwagen (RW 2), der dem Landkreis Harburg gehört.
Im Laufe des Einsatzes kümmerten sich zunächst fünf Feuerwehrleute um den Kläger, der bewusstlos in seinem völlig zerstörten Fahrzeug eingeklemmt war. Nach ca. 15 Minuten wurde der Kläger an den Notarzt übergeben und mit dem Krankenwagen in das Klinikum Lüneburg verbracht, wo ein Blutalkoholgehalt von 2,93 g/l festgestellt wurde. Die anderen Feuerwehrleute waren mit dem Ausleuchten und Absichern der in einer Kurve gelegenen Einsatzstelle befasst. Nach der Befreiung des Klägers halfen die Feuerwehrleute dem Bergungsunternehmen, den Pkw aus der Mauer Richtung Abschleppwagen zu schieben. Zudem waren sie an der zerstörten Hauswand damit befasst, die eingedrückten Wände von innen frei zu räumen, damit Balken und Drehsteifen angesetzt werden konnte.
Die Klage (Az. 6 A 78/13) richtete sich gegen einen Bescheid der Samtgemeinde Hanstedt vom 4. April 2012, mit der diese gegenüber dem Kläger Kosten für den eineinhalbstündigen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Hanstedt, Ortswehr Egestorf, i. H. v. 574,14 Euro festsetzt hat.
Eine weitere Klage (6 A 92/12) richtete sich gegen einen Bescheid des Landkreises Harburg vom 10. April 2012, mit dem diese die Kosten für den zweistündigen Einsatz des Rüstwagens i. H. v. 216,78 Euro geltend gemacht hat.
In dem Verfahren gegen die Samtgemeinde Hanstedt (Az. 6 A 78/12) hat das Verwaltungsgericht den Kostenbescheid insofern aufgehoben, als darin Kosten von mehr als 509,51 Euro festgesetzt wurden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Soweit der Einsatz der Lebensrettung des Klägers galt, ist dieser nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz und der einschlägigen Feuerwehrkostensatzung der Beklagten unentgeltlich. Anhand der vorgelegten Verwaltungsvorgänge, der Stellungnahmen der Beteiligten sowie der Aussagen des Ortbrandmeisters in der mündlichen Verhandlung konnte ermittelt werden, dass fünf Feuerwehrleute 15 Minuten mit der Lebensrettung des Klägers befasst waren. Folglich können die dafür veranschlagten Kosten, einschließlich der anteiligen Kosten des Löschgruppenfahrzeugs als Transportmittel von insgesamt auf 64,62 Euro, nicht vom Kläger verlangt werden.
Von dem Zeitpunkt, als der Kläger mit dem Krankenwagen abtransportiert worden war, handelte es sich jedoch um einen nach den Niedersächsischen Brandschutzgesetz und der Feuerwehrkostensatzung kostenpflichtigen Einsatz, so dass der Kläger die verbleibenden Kosten in Höhe von 509,51 Euro zahlen muss. Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass der Einsatz der Ortswehr Egestorf nicht oder nicht im erfolgten Umfang erforderlich gewesen wäre, kann dem nicht gefolgt werden. Bei der ebenfalls anwesenden Freiwilligen Feuerwehr Lüberstedt handelt es sich nur um eine Ortswehr mit Grundausstattung, die nicht über die technische und personelle Ausstattung verfügt, die in Fällen wie dem vorliegenden erforderlich ist. Insofern wird die Feuerwehr Egestorf in solchen Fällen - in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Ausrückordnung und der Feuerwehrverordnung - automatisch dazu alarmiert. Zudem ist nicht erkennbar, dass bereits zum Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr Egestorf offensichtlich gewesen wäre, dass die Hinzuziehung einer zweiten Wehr mit entsprechenden Fahrzeugen und entsprechender Ausrüstung nicht erforderlich gewesen wäre. Vielmehr waren alle anwesenden Feuerwehrleute aktiv in die Hilfeleistung involviert.
In dem Verfahren gegen die Kosten des Rüstwagens (Az. 6 A 92/12) hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, da der Rüstwagen nicht zur Lebensrettung des Klägers, sondern zu kostenpflichtigen Hilfeleistung im Unglücksfall eingesetzt wurde und daher aus den gleichen Gründen wie im Verfahren 6 A 78/12 kostenpflichtig ist.
Gründe für eine Zulassung der Berufung hat das Verwaltungsgericht nicht gesehen. Gegen das Urteil kann jedoch die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragt werden.
VG Lüneburg, Urteil 6 A 78/13 vom 09.08.2013
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